Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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der Provinzialausschuss ein weitgehendes Dispensierungsrecht, indem 
er die Gemeinden von der Verpflichtung zur Erlassung der bau- 
und wohnungspolizeilichen Vorschriften auf fünf Jahre entbinden 
und diese Dispensation auf je fünf weitere Jahre erstrecken kann. 
Die bezüglichen Verordnungen der Gemeinden haben sowohl auf 
die Erbauung neuer Wohnungen, als auch auf schon bestehende 
Wohnungen Anwendung zu finden. Etwa bereits bestehende 
lokale Vorschriften müssen innerhalb einer Frist von längstens 
drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes mit dem letzteren 
in Einklang gebracht werden. 
In baupolizeilicher Hinsicht müssen diese Verord- 
nungen die Lage der Gebäude zu den Strassenlinien, sowie zu 
einander, dann Höhe und Ausmass der einzelnen Räume, Zahl 
der Stockwerke, Höhe des Fussbodens über dem Strassenniveau, 
Lage und Einteilung der Stiegen, Gänge, Zufuhr von Wasser, 
Licht und Luft, Kanalisation usw. regeln. In wohnungs- 
polizeilicher Hinsicht ist es Sache der Gemeinden, nebst 
allgemeinen Vorschriften besondere Bestimmungen über die Zahl 
der Bewohner im Verhältnis zu den Wohnräumen der einzelnen 
Gebäude und die Beschaffenheit dieser Wohnräume zu treffen. 
Doch hat sich diese Bestimmung nicht auf die zur Zeit der Ver- 
ordnung dort wohnenden Personen zu beziehen. Obligatorisch 
gilt für sämtliche Gemeinden die Anordnung, dass die Vermieter 
von Wohnungen mit weniger als vier Zimmern innerhalb einer 
vom Gemeinderate zu bestimmenden Frist eine „Anmeldung“ über 
die Zahl der Bewohner und über die Zahl der einzelnen Wohn- 
räume zu überreichen haben. Die Prüfung dieser Anmeldungen 
obliegt den unten zu besprechenden „Gesundheitskommissionen“. 
Doch kann, sehr zum Nachteile für die praktische Wirksamkeit 
dieser Bestimmung, seitens der Gemeinden die Einführung dieser 
Anmeldungspflicht bis zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes 
verschoben werden. 
Zur Durchführung dieser bau- und wohnungspolizei-
	        
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