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der Provinzialausschuss ein weitgehendes Dispensierungsrecht, indem
er die Gemeinden von der Verpflichtung zur Erlassung der bau-
und wohnungspolizeilichen Vorschriften auf fünf Jahre entbinden
und diese Dispensation auf je fünf weitere Jahre erstrecken kann.
Die bezüglichen Verordnungen der Gemeinden haben sowohl auf
die Erbauung neuer Wohnungen, als auch auf schon bestehende
Wohnungen Anwendung zu finden. Etwa bereits bestehende
lokale Vorschriften müssen innerhalb einer Frist von längstens
drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes mit dem letzteren
in Einklang gebracht werden.
In baupolizeilicher Hinsicht müssen diese Verord-
nungen die Lage der Gebäude zu den Strassenlinien, sowie zu
einander, dann Höhe und Ausmass der einzelnen Räume, Zahl
der Stockwerke, Höhe des Fussbodens über dem Strassenniveau,
Lage und Einteilung der Stiegen, Gänge, Zufuhr von Wasser,
Licht und Luft, Kanalisation usw. regeln. In wohnungs-
polizeilicher Hinsicht ist es Sache der Gemeinden, nebst
allgemeinen Vorschriften besondere Bestimmungen über die Zahl
der Bewohner im Verhältnis zu den Wohnräumen der einzelnen
Gebäude und die Beschaffenheit dieser Wohnräume zu treffen.
Doch hat sich diese Bestimmung nicht auf die zur Zeit der Ver-
ordnung dort wohnenden Personen zu beziehen. Obligatorisch
gilt für sämtliche Gemeinden die Anordnung, dass die Vermieter
von Wohnungen mit weniger als vier Zimmern innerhalb einer
vom Gemeinderate zu bestimmenden Frist eine „Anmeldung“ über
die Zahl der Bewohner und über die Zahl der einzelnen Wohn-
räume zu überreichen haben. Die Prüfung dieser Anmeldungen
obliegt den unten zu besprechenden „Gesundheitskommissionen“.
Doch kann, sehr zum Nachteile für die praktische Wirksamkeit
dieser Bestimmung, seitens der Gemeinden die Einführung dieser
Anmeldungspflicht bis zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes
verschoben werden.
Zur Durchführung dieser bau- und wohnungspolizei-