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lichen Vorschriften erscheint der Gemeindevorstand als
ausführendes Organ des Gemeinderates in Verbindung mit
der von demselben unabhängigen in jeder Gemeinde einzusetzen-
den Gesundheitskommission berufen. Letztere hat die
Befolgung und Einhaltung der gesamten von der Gemeinde er-
lassenen Vorschriften zu überwachen und sohin die Funktionen
einer permanenten Wohnungsinspektion auszuüben. Sie hat die
für Wohnzwecke ungeeigneten oder überfüllten Wohnungen dem
(Gemeindevorstande nebst Abänderungsvorschlägen bekanntzu-
geben. Jedes Familienhaupt oder mindestens drei erwachsene
Personen besitzen das Recht, derartige Wohnungen dem Gemeinde-
vorstande namhaft zu machen, welcher dann Ueberprüfung und
Einschreiten der Gesundheitskommission zu veranlassen hat. Für
die von Amtswegen oder über Anzeige als verbesserungsbedürftig
oder überfüllt erkannten Wohnungen wird dem Eigentümer vom
Gemeindevorstande eine (unter Umständen bis zu einem Jahre
erstreckbare) Frist zur Beseitigung der Uebelstände gewährt.
Erfolgt letztere nicht innerhalb dieser Frist, so wird die Unbe-
wohnbarkeit der bezüglichen Wohnräume durch den Gemeinderat
formell ausgesprochen und zugleich der Räumungsbefehl erlassen,
welchem binnen längstens 6 Monaten Folge zu leisten ist. Bei
von vorneherein nicht verbesserungsfähigen Wohnungen dagegen
steht dem Eigentümer gegen die Unbewohnbarkeitserklärung
binnen 30 Tagen die Berufung an den Provinzialausschuss offen.
Ist die Unbewohnbarkeitserklärung rechtskräftig geworden, so
wird die Wohnung durch Anbringung einer diesbezüglichen Tafel
äusserlich als „unbewohnbar“ bezeichnet. Der Gemeindevorstand
hat das Recht, diese Wohnungen zu schliessen und den Abbruch
der bezüglichen Häuser zu verfügen. Die Entschädigung des
Eigentümers erfolgt aus dem Erlös der Baumaterialien nach Ab-
zug der Demolierungskosten.
Diesen Bestimmungen reihen sich besondere Vorschriften
über die Neuherstellung von billigen Arbeiter-