Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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wohnungen an, welche den Kernpunkt und zugleich wert- 
vollsten Teil des ganzen Gesetzes bilden. Sämtliche Gemeinden 
über 10000 Einwohner sowie alle jene, deren Einwohnerzahl in 
den letzten 5 Jahren um mehr als !/, gestiegen ist, sind ver- 
pflichtet, einen Bebauungs- und Stadterweiterungs- 
plan vorzulegen, welcher alle 10 Jahre revidiert wird. Zugleich 
werden die Gemeinden durch das Gesetz ermächtigt, 
zu nachfolgenden Zwecken Geldmittel zur Verfügung 
zu stellen: 1. zur Ausführung eines Expropriationsplanes. 
2. als Beihilfe zu den Kosten der Beschaffung von Obdach ein- 
schliesslich Umzugskosten für die Bewohner der nach der Un- 
bewohnbarkeitserklärung geräumten und expropriierten Gebäude. 
3. Zum Ankauf von Grundstücken und zum Ankauf, Neubau 
oder Umbau von Wohngebäuden auf Kosten der Gemeinde, falls 
dies zur Erreichung des Gesetzeszweckes notwendig ist. Die Ge- 
meinden können an die Eigentümer verbesserungsbedürftiger 
Wohnungen verzinsliche Hypothekarvorschüsse mit höchstens 20- 
jähriger Tilgungsdauer ausgeben, ferner den gemeinnützigen 
Bauvereinen sei es durch Uebertragung von Grundstücken zu 
Eigentum oder Erbpacht oder durch Darlehen von höchstens 
80jähriger Amortisationsdauer Unterstützung gewähren. Der 
Staat behält sich ebenfalls die Abgabe von Vorschüssen mit 50- 
Jähriger Tilgungsdauer jedoch unmittelbar an die Gemeinden bevor. 
Von ganz besonderer Bedeutung für die kommunale Woh- 
nungsfürsorge erscheint aber jene Bestimmung, welche den Ge- 
meinden zur Erwerbung des für die Errichtung von 
Arbeiterwohngebäuden erforderlichen unbebauten Gelän- 
des en ausgedehntes Expropriationsrecht ein- 
räumt ($ 5 Art. 26). Dieses Expropriationsrecht kann von der 
Gemeinde auch im Interesse der vom Staat als gemeinnützig an- 
erkannten Bauvereine ausgeübt werden. Falls der Gemeinderat 
den seitens eines gemeinnützigen Bauvereines gestellten Expro- 
Priationsantrag ablehnt, steht dem letzteren das Berufungsrecht
	        
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