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wohnungen an, welche den Kernpunkt und zugleich wert-
vollsten Teil des ganzen Gesetzes bilden. Sämtliche Gemeinden
über 10000 Einwohner sowie alle jene, deren Einwohnerzahl in
den letzten 5 Jahren um mehr als !/, gestiegen ist, sind ver-
pflichtet, einen Bebauungs- und Stadterweiterungs-
plan vorzulegen, welcher alle 10 Jahre revidiert wird. Zugleich
werden die Gemeinden durch das Gesetz ermächtigt,
zu nachfolgenden Zwecken Geldmittel zur Verfügung
zu stellen: 1. zur Ausführung eines Expropriationsplanes.
2. als Beihilfe zu den Kosten der Beschaffung von Obdach ein-
schliesslich Umzugskosten für die Bewohner der nach der Un-
bewohnbarkeitserklärung geräumten und expropriierten Gebäude.
3. Zum Ankauf von Grundstücken und zum Ankauf, Neubau
oder Umbau von Wohngebäuden auf Kosten der Gemeinde, falls
dies zur Erreichung des Gesetzeszweckes notwendig ist. Die Ge-
meinden können an die Eigentümer verbesserungsbedürftiger
Wohnungen verzinsliche Hypothekarvorschüsse mit höchstens 20-
jähriger Tilgungsdauer ausgeben, ferner den gemeinnützigen
Bauvereinen sei es durch Uebertragung von Grundstücken zu
Eigentum oder Erbpacht oder durch Darlehen von höchstens
80jähriger Amortisationsdauer Unterstützung gewähren. Der
Staat behält sich ebenfalls die Abgabe von Vorschüssen mit 50-
Jähriger Tilgungsdauer jedoch unmittelbar an die Gemeinden bevor.
Von ganz besonderer Bedeutung für die kommunale Woh-
nungsfürsorge erscheint aber jene Bestimmung, welche den Ge-
meinden zur Erwerbung des für die Errichtung von
Arbeiterwohngebäuden erforderlichen unbebauten Gelän-
des en ausgedehntes Expropriationsrecht ein-
räumt ($ 5 Art. 26). Dieses Expropriationsrecht kann von der
Gemeinde auch im Interesse der vom Staat als gemeinnützig an-
erkannten Bauvereine ausgeübt werden. Falls der Gemeinderat
den seitens eines gemeinnützigen Bauvereines gestellten Expro-
Priationsantrag ablehnt, steht dem letzteren das Berufungsrecht