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der Erbauung von Volkswohnungen weiter, dann darf die Höhe
der in diesem Falle hypothekarisch sicherzustellenden Darlehen
90°/, der Grunderwerbs- und Baukosten nicht übersteigen, ferner
müssen zwischen ihr und der bezüglichen Kollektivunternehmung
bindende Vereinbarungen vorliegen, welche die zweckentsprechende
Verwendung des Geldes und die sanitär einwandfreie Benützung und
bauliche Erhaltung der herzustellenden Wohnungen sicherstellen.
Bei Nichteinhaltung der vertragsmässigen Bedingungen steht der
Gemeinde das jederzeitige Kündigungsrecht zu. Von sozial-
politisch grösster Bedeutung ist insbesondere die Bestimmung,
dass die Gemeinden zur Vermittlung dieser Darlehen seitens der
gemeinnützigen Vereinigungen, im Falle ein auf andere Weise
nicht zu beseitigender Mangel an Kleinwohnungen besteht, ge-
zwungen werden können, da letztere im Falle der Verweigerung
das Recht haben, ein diesbezügliches Erkenntnis des Kreisaus-
schusses zu erwirken. Nach dem hessischen Gesetze wird also
ausschliesslich die gemeinnützige Bautätigkeit, ausgeübt von den
Gemeinden oder diesbezüglichen Vereinigungen, nicht dagegen
auch das private Kapital wie in Oesterreich, zur Mitwirkung
bei der Wohnungsfürsorge berufen.
Das Enteignungsrecht steht den Gemeinden in zwei
Fällen zu: 1. Wenn die Zweckbestimmung des mit dem Darlehen
hergestellten Gebäudes gefährdet erscheint nebst dem vorerwähn-
ten unbefristeten Kündigungsrechte. 2. Wenn auf Grund des
Wohnungsaufsichtsgesetzes vom 1. 7. 1893 die Mehrzahl der
Wohnungen eines Hauses als unvermietbar erklärt und die Aus-
weisung der darin befindlichen Personen bewirkt worden ist, falls
der Eigentümer dem Auftrage zum Umbau oder Abbruch binnen
bestimmter Frist nicht nachkommt.
Was die Wohnungsaufsicht und -Verbesserung an-
belangt, so beruht selbe in Hessen auf dem Polizeiaufsichts-
gesetze vom 1, 7. 1893, das zufolge des Gesetzes v. 7. 8. 1902
nunmehr für sämtliche Gemeinden ohne Unterschied der Ein-