Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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fürsorgegesetzes in Hessen °* vorgelegt worden, wel- 
cher zweifellos zur Annahme gelangen dürfte. Die bisherigen 
Bestimmungen des Art. 5 Abs. 2—4 sollen durch nachfolgende 
Vorschriften ersetzt werden: 
„Besteht in einer Gemeinde ein empfindlicher Mangel an 
guten Mietwohnungen für Minderbemittelte und ist eine Ver- 
einigung der in Abs. 1 bezeichneten Art bereit, solche Woh- 
nungen zu bauen, so kann die Gemeinde auf Antrag dieser Ver- 
einigung oder auf Antrag des Landeswohnungsinspektors im Ver- 
waltungsstreitverfahren zu dieser Darlehensaufnahme für ver- 
pflichtet erklärt werden. Unter denselben Voraussetzungen kann 
der Kreisrat die Darlehensaufnahme der Gemeinde ansinnen. 
Wird die Gemeinde zur Darlehensaufnahme in der ergehenden 
Entscheidung für verpflichtet erklärt, so sind darin zugleich die 
Bedingungen der Darlehenshingabe an die Vereinigung festzu- 
setzen, welche dafür Gewähr bieten, dass die herzustellenden 
Wohnungen zweckentsprechend benutzt und angemessen unter- 
halten werden“. 
Zweck dieser Aenderung ist vor allem, die Voraussetzungen 
für die Einleitung des Zwangsverfahrens gegenüber den Gemein- 
den zu erweitern, indem schon das Bestehen eines empfind- 
lichen Mangels an Mietwohnungen für Minderbemittelte genügend 
erscheint und überdies nebst dem Bauvereine auch der Landes- 
wohnungsinspektor undder Kreisrat die bezüglichen 
Anträge zu stellen berechtigt sind. Der Motivenbericht gibt zu, 
dass damit allerdings der Grundgedanke des Gesetzes, „die 
kommunale Wohnungsfürsorge“ eine Abschwächung erfahren hat, 
andererseits liege aber gerade in der Erweiterung des Zwangs- 
rechtes und der kommunalen Fürsorgepflichten eine wirk- 
same, von aussen kommende Anregung kommunaler Wohnungs- 
politik. 
mm 
’* Der Entwurf ist im Wortlaut mitgeteilt in der „Zeitschrift für Woh- 
Nungswesen“ in Berlin, Jahrg. VI. Heft 6 S. 81.
	        
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