Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

Nachtrag 
zu der Mitteilung aus dem Heroldsamt (8. 1 ff.) 
Während des Druckes der am Anfang des Bandes gebrachten 
Ausführungen sind zwei weitere gerichtliche Entscheidungen ergan- 
gen, welche die in diesen Ausführungen erörterte Zuständigkeitsfrage 
berühren: ein am 15. Februar 1908 in einer Strafsache wegen unbe- 
tugter Annahme eines Adelsprädikats erlassenes, schriftlich noch 
nicht vorliegendes Urteil des Strafsenats des Königlichen Oberlan- 
desgerichts in Posen und ein am 16. Januar 1908 in einer Standes- 
register-Berichtigungssache ergangener Beschluss des 4. Zivil- 
senats des Reichsgerichts — IV B. Nr. 436/07 —. Die erstere 
Entscheidung, bei deren Erörterung sich das Heroldsamt an die 
mündliche Verkündung der Urteilsgründe durch den Senatsvor- 
sitzenden anschliesst, beschäftigt sich im wesentlichen mit der 
Stellung des Strafrichters zu der Adelsfrage im Falle des $ 360 
Ziff. 8 StrGB., während die letztere Entscheidung allgemeineren 
Inhalts ist. 
Was die Stellung des Strafrichters anlangt, so beruht, wie 
aus unseren früheren Darlegungen hervorgeht, die neuerdings 
vertretene Ansicht, nach welcher der Strafrichter über die 
Adelsberechtigung selbständig zu entscheiden habe, auf einer 
mit Gründen nicht versehenen Bemerkung OPPEN- 
HOFFS und deren beiläufiger Uebernahme in das Urteil 
des Gerichtshofs zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte vom 
16. Februar 1895, in welcher ohne erkennbare Nachprüfung 
Archiv für öffentliches Recht. XXI. 1. 12
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.