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ihrer inneren Berechtigung die Aufstellung eines autoritativen
Satzes gefunden wurde. Erst in dem oben besprochenen
Urteil des 2. Strafsenats des Kammergerichts ist versucht,
diese Stellungnahme mit Gründen zu stützen. Dies war von
dem Heroldsamt dankbar zu begrüssen, weil ihm damit die
Möglichkeit geboten wurde, zu zeigen, dass jener vermeint-
lich autoritative Satz sich mit überzeugenden Gründen nicht
stützen lasse. Unter demselben Gesichtspunkte ist dem Herolds-
amt das Urteil des Strafsenats des Oberlandesgerichts in Posen
vom 20. Februar d. Js. willkommen. Denn auch die von diesem
Strafsenat für die Zuständigkeit des Strafrichters
zur Eintscheidung der Adelsfrage bei der Verkündung des Ur-
teils angeführten Gründe sind nicht stichhaltig.
Der Strafsenat des Oberlandesgerichts in Posen findet, wie
der 2. Strafsenat des Kammergerichts in der Reichsstrafprozess-
ordnung — wenngleich nicht in deren $ 260, so doch in ihrem
8 261 — denGrundsatz ausgesprochen, dass der Strafrichter
regelmässig alle rechtlichen Verhältnisse, von denen die Strafbarkeit
der zur Anklage gestellten Tat abhängt, selbständig zu beur-
teilen habe. Abweichend von dem 2. Strafsenat des Kam-
mergerichts gesteht er aber für das Adelsrecht eine Ausnahme
von diesem Grundsatz dann zu, wenn landesrechtlich die An-
erkennung der Befugnis zur Annahme des Adelsprädikats einem
andern Organ im Staat als dem Strafrichter zusteht. Weiterhin
verneint er indessen, dass in Preussen landesrechtlich all-
gemein einer besonderen nichtrichterlichen Behörde die Aner-
kennung zusteht, meint vielmehr, dass nur ausnahms weise
landesrechtlich die Zuständigkeit der Adelsbehörde zur Aner-
kennung jener Befugnis begründet sei, nämlich nur in den Fällen,
in denen mit ganz ausdrücklichen Worten die Zuständigkeit
von einem preussischen Landesgesetz ausgesprochen werde. Eine
solche ausnahmsweise Zuständigkeit der Adelsbehörde
zur Entscheidung über das Bestehen eines zweifelhaften Adels