Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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ihrer inneren Berechtigung die Aufstellung eines autoritativen 
Satzes gefunden wurde. Erst in dem oben besprochenen 
Urteil des 2. Strafsenats des Kammergerichts ist versucht, 
diese Stellungnahme mit Gründen zu stützen. Dies war von 
dem Heroldsamt dankbar zu begrüssen, weil ihm damit die 
Möglichkeit geboten wurde, zu zeigen, dass jener vermeint- 
lich autoritative Satz sich mit überzeugenden Gründen nicht 
stützen lasse. Unter demselben Gesichtspunkte ist dem Herolds- 
amt das Urteil des Strafsenats des Oberlandesgerichts in Posen 
vom 20. Februar d. Js. willkommen. Denn auch die von diesem 
Strafsenat für die Zuständigkeit des Strafrichters 
zur Eintscheidung der Adelsfrage bei der Verkündung des Ur- 
teils angeführten Gründe sind nicht stichhaltig. 
Der Strafsenat des Oberlandesgerichts in Posen findet, wie 
der 2. Strafsenat des Kammergerichts in der Reichsstrafprozess- 
ordnung — wenngleich nicht in deren $ 260, so doch in ihrem 
8 261 — denGrundsatz ausgesprochen, dass der Strafrichter 
regelmässig alle rechtlichen Verhältnisse, von denen die Strafbarkeit 
der zur Anklage gestellten Tat abhängt, selbständig zu beur- 
teilen habe. Abweichend von dem 2. Strafsenat des Kam- 
mergerichts gesteht er aber für das Adelsrecht eine Ausnahme 
von diesem Grundsatz dann zu, wenn landesrechtlich die An- 
erkennung der Befugnis zur Annahme des Adelsprädikats einem 
andern Organ im Staat als dem Strafrichter zusteht. Weiterhin 
verneint er indessen, dass in Preussen landesrechtlich all- 
gemein einer besonderen nichtrichterlichen Behörde die Aner- 
kennung zusteht, meint vielmehr, dass nur ausnahms weise 
landesrechtlich die Zuständigkeit der Adelsbehörde zur Aner- 
kennung jener Befugnis begründet sei, nämlich nur in den Fällen, 
in denen mit ganz ausdrücklichen Worten die Zuständigkeit 
von einem preussischen Landesgesetz ausgesprochen werde. Eine 
solche ausnahmsweise Zuständigkeit der Adelsbehörde 
zur Entscheidung über das Bestehen eines zweifelhaften Adels
	        
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