Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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in Frage, nur dass im Falle der Adelsverdunkelung die Ent- 
scheidung über das Bestehen des Adelsrechts z wei verschiedene 
Zeitpunkte zu berücksichtigen hat: einen in der ferneren Ver- 
gangenheit liegenden, insofern als eine Feststellung darüber zu 
treffen is, ob in dem Augenblick, als der zwei Geschlechts- 
folgen dauernde Nichtgebrauch des Adels begann, ein Adels- 
recht bestand, ob es „eine adlige Familie“ ($ 95) war, die 
sich in zwei Geschlechtsfolgen ihres Adels nicht bedient hat, 
und einen späteren, insofern als auszumitteln ist, ob etwa 
späterhin — bis zur Vollendung des zwei Geschlechtsfolgen 
andauernden Nichtgebrauchs — ein Adelsverlust eingetreten 
ist. Dass diese Fragen hier beide von der Adelsbe- 
hörde, dem Heroldsamt, zu beantworten sind, hat der 1. Zivil- 
senat des Kammergerichts bereits wiederholt anerkannt, indem 
er mit Bezug auf die Erneuerung eines Adels im Falle der Adels- 
verdunkelung in seinem Beschluss vom 21. November 1904 (JoHoWw, 
Jahrbuch Bd. 28 A. 170, s. Arch. f. öffentl. Recht a. a. 0. S. 47) 
und auch ganz neuerdings wieder in seinem Beschluss vom 2. Mai 
1907 (s. Arch. f. öffentl. Recht, a. a. O. S. 43 flg., insbes. S. 46) 
ausgesprochen hat, dass diejenige Stelle, die die Entschei- 
dung über die Adelserneuerung abzugeben hat, auch die für ihre 
Entscheidung massgeblichen Voraussetzungen — und damit zu- 
gleich die Voraussetzungen ihrer Zuständigkeit zu dieser Ent- 
scheidung — selbst festzustellen hat. Wenn aber bei der Ent- 
scheidung über eme Adelserneuerung die Adelsbe- 
hörde ausschliesslich berufen ist, zu entscheiden, ob 
eine Familie in der Vergangenheit dem Adelsstande an- 
gehörte, so ist schlechterdings nicht einzusehen, warum ihr diese 
Entscheidung nicht auch dann zustehen sollte, wenn es sich 
darum handelt, zu entscheiden, ob eine Familie in der Gegen- 
wart dem Adelsstande angehört, da der sachlichelnhalt 
der beiden Entscheidungen wie bemerkt, durchaus ein und 
derselbe ist. Mit völligem Recht hat daher in dem von uns
	        
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