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in Frage, nur dass im Falle der Adelsverdunkelung die Ent-
scheidung über das Bestehen des Adelsrechts z wei verschiedene
Zeitpunkte zu berücksichtigen hat: einen in der ferneren Ver-
gangenheit liegenden, insofern als eine Feststellung darüber zu
treffen is, ob in dem Augenblick, als der zwei Geschlechts-
folgen dauernde Nichtgebrauch des Adels begann, ein Adels-
recht bestand, ob es „eine adlige Familie“ ($ 95) war, die
sich in zwei Geschlechtsfolgen ihres Adels nicht bedient hat,
und einen späteren, insofern als auszumitteln ist, ob etwa
späterhin — bis zur Vollendung des zwei Geschlechtsfolgen
andauernden Nichtgebrauchs — ein Adelsverlust eingetreten
ist. Dass diese Fragen hier beide von der Adelsbe-
hörde, dem Heroldsamt, zu beantworten sind, hat der 1. Zivil-
senat des Kammergerichts bereits wiederholt anerkannt, indem
er mit Bezug auf die Erneuerung eines Adels im Falle der Adels-
verdunkelung in seinem Beschluss vom 21. November 1904 (JoHoWw,
Jahrbuch Bd. 28 A. 170, s. Arch. f. öffentl. Recht a. a. 0. S. 47)
und auch ganz neuerdings wieder in seinem Beschluss vom 2. Mai
1907 (s. Arch. f. öffentl. Recht, a. a. O. S. 43 flg., insbes. S. 46)
ausgesprochen hat, dass diejenige Stelle, die die Entschei-
dung über die Adelserneuerung abzugeben hat, auch die für ihre
Entscheidung massgeblichen Voraussetzungen — und damit zu-
gleich die Voraussetzungen ihrer Zuständigkeit zu dieser Ent-
scheidung — selbst festzustellen hat. Wenn aber bei der Ent-
scheidung über eme Adelserneuerung die Adelsbe-
hörde ausschliesslich berufen ist, zu entscheiden, ob
eine Familie in der Vergangenheit dem Adelsstande an-
gehörte, so ist schlechterdings nicht einzusehen, warum ihr diese
Entscheidung nicht auch dann zustehen sollte, wenn es sich
darum handelt, zu entscheiden, ob eine Familie in der Gegen-
wart dem Adelsstande angehört, da der sachlichelnhalt
der beiden Entscheidungen wie bemerkt, durchaus ein und
derselbe ist. Mit völligem Recht hat daher in dem von uns