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aber nicht genannt war, doch selbstverständlich nicht das
Gericht, sondern das Kabinettsministerium (Lehns-
departement) für die Entscheidung der Adelsfrage zu-
ständig sei. War dies aber selbstverständlich für den Fall,
in dem das Gesetz ausdrücklich auf die Gerichte als
auf die von dem Adelsprätendenten anzugehende Stelle hinwies,
so lässt sich nicht verstehen, wie es selbstverständlich sein kann,
dass da, wo, wie in allen anderen adelsrechtlichen Vorschriften
— von dem Fall des Adelsverlustes wegen grober Verbrechen
abgesehen — die Gerichte von dem Gesetz überhaupt
nicht erwähnt werden, m Widerspruch zu dem
bisher geltenden Rechte die Gerichte und nicht
das Kabinettsministerium zuständig sein sollten.
Das Wort „wiederum“ in dem Anhangs 8 120 findet seine
ganz einfache und natürliche Erklärung offensichtlich darin, dass
es sich hier um die Wiederannahme eines nicht gebrauchten
Adels handelt. Mit der Frage, welche Behörde für die Ent-
scheidung der Adelsfrage zuständig ist, hat es nichts zu tun.
Auch sagt weder die Strafprozessordnung noch das Straf-
gesetzbuch, dass die Zuständigkeit der Adelsbehörde für diese
Entscheidungen grade mit ausdrücklichen Worten
erklärt sein müsse. Das Strafgesetzbuch bestimmt lediglich als
Tatbestandsmerkmal des & 360 Ziffer 8, dass der das Adels-
prädikat Gebrauchende „unbefugt“ gehandelt haben müsse.
Wann ihm die Befugnis zum Adelsgebrauch fehlt, entscheidet
allein das Landesstaatsrecht. Für das preussische
Landesstaatsrecht ergibt sich der Mangel der Befugnis, wenn
der König oder die delegierte Adelsbehörde die Befugnis ver-
neint, ohne Weiteres aus dem Wesen der hier
durch die Verfassungsurkunde nicht einge
schränkten Machtvollkommenheit des Monarchen.
Als einen weiteren Grund für die die Zuständigkeit des
Heroldsamts zur Entscheidung über die Adelsberechtigung ver-