Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

— 12 — 
aber nicht genannt war, doch selbstverständlich nicht das 
Gericht, sondern das Kabinettsministerium (Lehns- 
departement) für die Entscheidung der Adelsfrage zu- 
ständig sei. War dies aber selbstverständlich für den Fall, 
in dem das Gesetz ausdrücklich auf die Gerichte als 
auf die von dem Adelsprätendenten anzugehende Stelle hinwies, 
so lässt sich nicht verstehen, wie es selbstverständlich sein kann, 
dass da, wo, wie in allen anderen adelsrechtlichen Vorschriften 
— von dem Fall des Adelsverlustes wegen grober Verbrechen 
abgesehen — die Gerichte von dem Gesetz überhaupt 
nicht erwähnt werden, m Widerspruch zu dem 
bisher geltenden Rechte die Gerichte und nicht 
das Kabinettsministerium zuständig sein sollten. 
Das Wort „wiederum“ in dem Anhangs 8 120 findet seine 
ganz einfache und natürliche Erklärung offensichtlich darin, dass 
es sich hier um die Wiederannahme eines nicht gebrauchten 
Adels handelt. Mit der Frage, welche Behörde für die Ent- 
scheidung der Adelsfrage zuständig ist, hat es nichts zu tun. 
Auch sagt weder die Strafprozessordnung noch das Straf- 
gesetzbuch, dass die Zuständigkeit der Adelsbehörde für diese 
Entscheidungen grade mit ausdrücklichen Worten 
erklärt sein müsse. Das Strafgesetzbuch bestimmt lediglich als 
Tatbestandsmerkmal des & 360 Ziffer 8, dass der das Adels- 
prädikat Gebrauchende „unbefugt“ gehandelt haben müsse. 
Wann ihm die Befugnis zum Adelsgebrauch fehlt, entscheidet 
allein das Landesstaatsrecht. Für das preussische 
Landesstaatsrecht ergibt sich der Mangel der Befugnis, wenn 
der König oder die delegierte Adelsbehörde die Befugnis ver- 
neint, ohne Weiteres aus dem Wesen der hier 
durch die Verfassungsurkunde nicht einge 
schränkten Machtvollkommenheit des Monarchen. 
Als einen weiteren Grund für die die Zuständigkeit des 
Heroldsamts zur Entscheidung über die Adelsberechtigung ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.