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dem Adelstand nach dem Allgemeinen Landrecht zukam, aus-
geschlossen.
-Zu ganz demselben Ergebnis führt denn auch eine nähere
Betrachtung des Beschlusses des 4. Zivilsenats des Reichsge-
richts vom 16. Januar 1908, dem folgender Sachverhalt zu
Grunde lag:
In der Personenstandsregister-Berichtigungssache v. S., in der
es sich darum handelte, ob dem v. S. die Berechtigung zukomme,
den Freiherrntitel zu führen oder nicht, hatte der 1. Zivilsenat
des Grossherzoglichen Oberlandesgerichts in Darmstadt, bei
welchem die von dem v. 8. beantragte Berichtigung gewisser ihn
ohne den Freiherrntitel aufführender Personenstandsregister-Ein-
tragungen in Frage war, erklärt, dass er sich der von dem 1. Zivil-
senat des Kammergerichts in seinem Beschluss vom 21. November
1904 (Jouow, Jahrbuch, Band 28 A 167) vertretenen Ansicht,
nach welcher die Frage der Adelsberechtigung nur eine V or frage
der im Personenstandsregister-Berichtigungsverfahren zu treffenden
Entscheidung bilde und deshalb von dem Berichtigungsrichter
selbständig zu entscheiden sei, nicht anschliessen könne und
deshalb, gestützt auf $ 28 des Reichsgesetzes über die Ange-
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die von dem v. 8.
gegen den die Berichtigung ablehnenden landgerichtlichen Be-
schluss eingelegte weitere Beschwerde dem Reichsgericht vor-
gelegt.
Das Reichsgericht hat darauf folgenden, die Entscheidung
über die weitere Beschwerde ablehnenden Beschluss gefasst:
„die Entscheidung über die von dem .... v. S.. einge-
legte weitere Beschwerde vom 10. November 1907 wird von
seiten des Reichsgerichts abgelehnt.
Gründe.
Die von dem Beschwerdeführer v. S. gegen den Beschluss
des Grossherzoglich Hessischen Landgerichts der Provinz