Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Oberhessen in Giessen vom 30. Oktober 1907 eingelegte 
weitere sofortige Beschwerde ist durch Beschluss des 1. Zivil- 
senats des Grossherzoglichen Oberlandesgerichts in Darm- 
stadt vom 4. Dezember 1907 mit dem Hinweise auf $ 28 
des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Ge- 
richtsbarkeit dem Reichsgerichte zur Entscheidung vorgelegt 
worden. Das Oberlandesgericht hält eine Zurückweisung 
der weiteren Beschwerde aus Rechtsgründen für geboten, 
glaubt jedoch eine seiner Rechtsauffassung entsprechende 
Entscheidung nicht erlassen zu dürfen, weil dies seiner An- 
nahme nach im Widerspruch stehen würde mit den in zwei 
Fällen auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidungen 
des Königlich Preussischen Kammergerichts, nämlich mit 
der Entscheidung vom 21. November 1904, mitgeteilt in der 
von MUGDAN und FALKMANN herausgegebenen Rechtspre- 
chung der Öberlandesgerichte Bd. 10 S. 52 fi. sowie ın 
JoHows Jahrbuch Bd. 28 A.S. 167 fi. und sodann mit der 
Entscheidung vom 29. November 1906, die sich auf die 
standesamtliche Beurkundung der Eheschliessung des Be- 
schwerdeführers bezieht. 
Allein wenn es auch richtig ist, dass die in dem Vor- 
legungsbeschlusse begründete Rechtsauffassung des Ober- 
landesgerichts mit der des Kammergerichts nicht überein- 
stimmt, so hat doch die Abweichung mit der Auslegung 
einer reichsgesetzlichen Vorschrift nichts zu tun. 
Zunächst stimmen beide Gerichte darin überein, dass sie 
eine Berichtigung der Standesregister in der Weise, wie sie 
von dem Beschwerdeführer nachgesucht wird, rechtlich für 
zulässig halten. Wenn dabei das Kammergericht durch den 
Beschluss vom 29. November 1906 dem Berichtigungsver- 
merke die Fassung gegeben hat: der Beschwerdeführer heisse 
„Freiherr... .. v. 8.“, während das Grossherzoglich Hessi- 
sche Oberlandesgericht die Frage in Betracht zieht, ob der
	        
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