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Oberhessen in Giessen vom 30. Oktober 1907 eingelegte
weitere sofortige Beschwerde ist durch Beschluss des 1. Zivil-
senats des Grossherzoglichen Oberlandesgerichts in Darm-
stadt vom 4. Dezember 1907 mit dem Hinweise auf $ 28
des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Ge-
richtsbarkeit dem Reichsgerichte zur Entscheidung vorgelegt
worden. Das Oberlandesgericht hält eine Zurückweisung
der weiteren Beschwerde aus Rechtsgründen für geboten,
glaubt jedoch eine seiner Rechtsauffassung entsprechende
Entscheidung nicht erlassen zu dürfen, weil dies seiner An-
nahme nach im Widerspruch stehen würde mit den in zwei
Fällen auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidungen
des Königlich Preussischen Kammergerichts, nämlich mit
der Entscheidung vom 21. November 1904, mitgeteilt in der
von MUGDAN und FALKMANN herausgegebenen Rechtspre-
chung der Öberlandesgerichte Bd. 10 S. 52 fi. sowie ın
JoHows Jahrbuch Bd. 28 A.S. 167 fi. und sodann mit der
Entscheidung vom 29. November 1906, die sich auf die
standesamtliche Beurkundung der Eheschliessung des Be-
schwerdeführers bezieht.
Allein wenn es auch richtig ist, dass die in dem Vor-
legungsbeschlusse begründete Rechtsauffassung des Ober-
landesgerichts mit der des Kammergerichts nicht überein-
stimmt, so hat doch die Abweichung mit der Auslegung
einer reichsgesetzlichen Vorschrift nichts zu tun.
Zunächst stimmen beide Gerichte darin überein, dass sie
eine Berichtigung der Standesregister in der Weise, wie sie
von dem Beschwerdeführer nachgesucht wird, rechtlich für
zulässig halten. Wenn dabei das Kammergericht durch den
Beschluss vom 29. November 1906 dem Berichtigungsver-
merke die Fassung gegeben hat: der Beschwerdeführer heisse
„Freiherr... .. v. 8.“, während das Grossherzoglich Hessi-
sche Oberlandesgericht die Frage in Betracht zieht, ob der