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kenntnis gerade aus Anlass dieses Verfahrens und in dessen
Verlauf oder ob es bei anderer Gelegenheit abgegeben
wird. Wiederum aber ist die Frage nach der Notwendig-
keit eines derartigen Anerkenntnisses keine Frage des Reichs-
rechts.
Das Ergebnis ist schliesslich kein anderes, wenn das Ober-
landesgericht den Unterschied zwischen seiner Rechtsauf-
fassung und der des Kammergerichts durch die Bemerkung
kennzeichnet, das Amtsgericht habe, als es anordnete, der
Freiherrntitel des Beschwerdeführers sei auf den Geburts-
urkunden seiner beiden Söhne zu vermerken, über die Be-
rechtigung zur Führung dieses Titels allgemein und
zwar im Sinne der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Adels-
klasse Entscheidung getroffen, während es der kammerge-
richtlichen Rechtsauffassung entsprochen hätte, die Frage
nur in der Bedeutung einer Vorfrage, also mit der Be-
schränkung auf das der gerichtlichen Entscheidung unter-
liegende andere Rechtsverhältnis zu beantworten. Was da-
mit gemeint ist, lässt sich nicht ohne weiteres erkennen.
Hat das Oberlandesgericht auf den sachlichenInhalt
der von dem Amtsgericht entschiedenen adelsrechtlichen
Frage hinweisen wollen, so besteht der von ihm hervorge-
hobene Gegensatz überhaupt nicht. Denn die Feststellung,
der Beschwerdeführer sei befugt, den Freiherrntitel zu führen,
ist ihrer inneren Bedeutung nach die gleiche, mag sie als
Unterlage für eine standesamtliche Registerberichtigung ge-
troffen sein oder an der dafür zuständigen Stelle im Sinne
einer unmittelbaren und allgemein gültigen Zuerkennung
adelsrechtlicher Befugnisse getroffen werden. Glaubt da-
gegen das Oberlandesgericht der Eintragung des Freiherrn-
titels in das Standesregister abweichend von der kammer-
gerichtlichen Rechtsauffassung eine über die Bestimmung der
standesamtlichen Beurkundung ($ 15 des Gesetzes vom