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Aus diesen Ausführungen, die an den Satz des Reichs-
gerichts über die unmittelbare und allgemein gültige Zuerkennung
adelsrechtlicher Befugnisse durch die dafür zuständige Stelle
anschliessen, folgt ferner, dass es für die Anwendbarkeit der
SS 19 und 20 ALR. Teil II Tit. 9 auch nur auf das „Aner-
kenntnis“ des Königs bezw. der Adelsbehörde ankommen kann.
Des weiteren ist noch auf den von dem Reichsgericht ge-
brauchten Ausdruck „unmittelbare“ Zuerkennung adelsrechtlicher
Befugnisse einzugehen. Auch dieser Ausdruck zeigt, dass das
Reichsgericht dem vorstehend entwickelten Gedanken folgt, und
annimmt, dass die allgemein gültige Zuerkennung adels-
rechtlicher Befugnisse durch die dafür zuständige Stelle auch
für die Personenstandsregister-Berichtigung wirkt, nur
mit dem Unterschiede, dass die Zuerkennung bei der Personenstands-
register-Berichtigung von der zuständigen Stelle nicht un-
mittelbar, sondern erst mittelbar gegenüber dem an dieser
Zwuerkennung Interessierten erfolgt, indem die Entscheidung der
Adelsbehörde erst in der Berichtigungsanordnung des Gerichts
zum Ausdruck gelangt.
Was die am Schlusse des reichsgerichtlichen Beschlusses weiter
berührte Wirkung der Eintragung eines Adelsprädikats in das
Personenstandsregister anlangt, so muss unterschieden wer-
den die Eintragung des Adelsprädikats durch den Standesbeamten
bei der Eintragung der Anmeldung eines Geburts- oder Sterbefalls
bezw. der Eintragung einer Eheschliessung und die Eintragung
einer auf Grund gerichtlichen Beschlusses erfolgenden
Berichtigung. Die erstere Eintragung hat der Standes-
beamte wie jede sonstige auf einer Anzeige oder Erklärung Andrer
beruhende Eintragung im Personenstandsregister entsprechend
den subjektiven Angaben des Anzeigenden oder Erklärenden
vorzunehmen, sofern er keinen offensichtlichen Anlass hat, an
ihrer Richtigkeit zu zweifeln (88 21, 58 des BReichspersonen-
standsgesetzes). Diese Eintragung der subjektiven Angaben be-