Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Aus diesen Ausführungen, die an den Satz des Reichs- 
gerichts über die unmittelbare und allgemein gültige Zuerkennung 
adelsrechtlicher Befugnisse durch die dafür zuständige Stelle 
anschliessen, folgt ferner, dass es für die Anwendbarkeit der 
SS 19 und 20 ALR. Teil II Tit. 9 auch nur auf das „Aner- 
kenntnis“ des Königs bezw. der Adelsbehörde ankommen kann. 
Des weiteren ist noch auf den von dem Reichsgericht ge- 
brauchten Ausdruck „unmittelbare“ Zuerkennung adelsrechtlicher 
Befugnisse einzugehen. Auch dieser Ausdruck zeigt, dass das 
Reichsgericht dem vorstehend entwickelten Gedanken folgt, und 
annimmt, dass die allgemein gültige Zuerkennung adels- 
rechtlicher Befugnisse durch die dafür zuständige Stelle auch 
für die Personenstandsregister-Berichtigung wirkt, nur 
mit dem Unterschiede, dass die Zuerkennung bei der Personenstands- 
register-Berichtigung von der zuständigen Stelle nicht un- 
mittelbar, sondern erst mittelbar gegenüber dem an dieser 
Zwuerkennung Interessierten erfolgt, indem die Entscheidung der 
Adelsbehörde erst in der Berichtigungsanordnung des Gerichts 
zum Ausdruck gelangt. 
Was die am Schlusse des reichsgerichtlichen Beschlusses weiter 
berührte Wirkung der Eintragung eines Adelsprädikats in das 
Personenstandsregister anlangt, so muss unterschieden wer- 
den die Eintragung des Adelsprädikats durch den Standesbeamten 
bei der Eintragung der Anmeldung eines Geburts- oder Sterbefalls 
bezw. der Eintragung einer Eheschliessung und die Eintragung 
einer auf Grund gerichtlichen Beschlusses erfolgenden 
Berichtigung. Die erstere Eintragung hat der Standes- 
beamte wie jede sonstige auf einer Anzeige oder Erklärung Andrer 
beruhende Eintragung im Personenstandsregister entsprechend 
den subjektiven Angaben des Anzeigenden oder Erklärenden 
vorzunehmen, sofern er keinen offensichtlichen Anlass hat, an 
ihrer Richtigkeit zu zweifeln (88 21, 58 des BReichspersonen- 
standsgesetzes). Diese Eintragung der subjektiven Angaben be-
	        
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