Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

— 1933 — 
weist für deren Richtigkeit nichts, „sofern sie losgelöst von 
den Haupttatsachen — (der Geburt, des Sterbefalls, der Ehe- 
schliessung) — betrachtet werden“ (STÖLZEL, das Personen- 
standsgesetz 1904, Anm. 6° zu $ 15). Für die Berechtigung 
oder Nichtberechtigung, ein Adelsprädikat zu führen, als solche 
ist daher diese Beurkundung des Standesbeamten kein Beweis- 
mittel im Rechtssinne. Da die Personenstandsregister nach $ 1 
des Reichspersonenstandsgesetzes nur bestimmt sind für die Be- 
urkundung der Tatsache der (zeburt, des Todes und der Ehe- 
schliessung, liefern die Beurkundungen des Standesbeamten recht- 
lich nur Beweis für diese Tatsachen ($ 15 a. a. O.; vgl. auch 
$ 418 ZPO.). Im übrigen beweisen sie nur, dass die den Ge- 
burts- oder Sterbefall Anzeigenden bezw. die Eheschliessenden 
bestimmte Erklärungen abgegeben haben. Die objektive 
Richtigkeit des Inhalts dieser Erklärungen beweisen sie 
rechtlich aber nicht (vgl. auch $415 ZPO... Tatsächlich 
werden sie indessen infolge des der @esam t beurkundung des 
Standesbeamten geschenkten Vertrauens allgemein als Beweis- 
mittel auch für diesen Bestandteil der Eintragung verwertet, wie 
die tägliche Erfahrung zeigt. Daraus ergibt sich für denjenigen, 
der ein Interesse daran hat, den objektiv unrichtigen 
Inhalt der Anzeige in der Beurkundung klarzustellen, das Recht, 
die Berichtigung der Eintragung zu verlangen; insbesondere gilt 
dies, soweit die Adelsberechtigung in Betracht kommt, auch für die 
zur Zuerkennung oder Verneinung adelsrechtlicher Befugnisse 
allgemein berufene Zentralstelle, d. h. den König und die 
von ıhm für Adels- und Standessachen delegierte Behörde. Hat 
das Gericht auf einen Berichtigungsantrag hin die Berichti- 
Sung ausgesprochen und ist dementsprechend gemäss $ 65 des 
Reichspersonenstandsgesetzes die Beischreibung eines Randver- 
werks erfolgt, so streitet nunmehr die rechtliche Vermutung 
auch für die objektive Richtigkeit des Inhalts der 
berichtigten Erklärung. Denn diese objektive Richtigkeit herbei- 
Archiv für öffentliches Recht. XXIII. 1, 13
	        
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