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weist für deren Richtigkeit nichts, „sofern sie losgelöst von
den Haupttatsachen — (der Geburt, des Sterbefalls, der Ehe-
schliessung) — betrachtet werden“ (STÖLZEL, das Personen-
standsgesetz 1904, Anm. 6° zu $ 15). Für die Berechtigung
oder Nichtberechtigung, ein Adelsprädikat zu führen, als solche
ist daher diese Beurkundung des Standesbeamten kein Beweis-
mittel im Rechtssinne. Da die Personenstandsregister nach $ 1
des Reichspersonenstandsgesetzes nur bestimmt sind für die Be-
urkundung der Tatsache der (zeburt, des Todes und der Ehe-
schliessung, liefern die Beurkundungen des Standesbeamten recht-
lich nur Beweis für diese Tatsachen ($ 15 a. a. O.; vgl. auch
$ 418 ZPO.). Im übrigen beweisen sie nur, dass die den Ge-
burts- oder Sterbefall Anzeigenden bezw. die Eheschliessenden
bestimmte Erklärungen abgegeben haben. Die objektive
Richtigkeit des Inhalts dieser Erklärungen beweisen sie
rechtlich aber nicht (vgl. auch $415 ZPO... Tatsächlich
werden sie indessen infolge des der @esam t beurkundung des
Standesbeamten geschenkten Vertrauens allgemein als Beweis-
mittel auch für diesen Bestandteil der Eintragung verwertet, wie
die tägliche Erfahrung zeigt. Daraus ergibt sich für denjenigen,
der ein Interesse daran hat, den objektiv unrichtigen
Inhalt der Anzeige in der Beurkundung klarzustellen, das Recht,
die Berichtigung der Eintragung zu verlangen; insbesondere gilt
dies, soweit die Adelsberechtigung in Betracht kommt, auch für die
zur Zuerkennung oder Verneinung adelsrechtlicher Befugnisse
allgemein berufene Zentralstelle, d. h. den König und die
von ıhm für Adels- und Standessachen delegierte Behörde. Hat
das Gericht auf einen Berichtigungsantrag hin die Berichti-
Sung ausgesprochen und ist dementsprechend gemäss $ 65 des
Reichspersonenstandsgesetzes die Beischreibung eines Randver-
werks erfolgt, so streitet nunmehr die rechtliche Vermutung
auch für die objektive Richtigkeit des Inhalts der
berichtigten Erklärung. Denn diese objektive Richtigkeit herbei-
Archiv für öffentliches Recht. XXIII. 1, 13