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zuführen ist (vgl. Arch. f. öffentl. Recht a. a. O. S. 25), der
einzige Zweck des Berichtigungsverfahrens. Das Personenstands-
register wirkt alsdann auch betrefis des Inhalts der be-
richtigten Erklärung rechtlich beweisend und zwar kraft seiner
öffentlich-rechtlichen Bedeutung rechtlich beweisend für und
gegen Alle. Eine solche Wirkung würde aber in offensicht-
lichen Widerspruch zu dem Bestehen einer allgemein gültigen
Zwuerkennung adelsrechtlicher Befugnisse durch die hierfür zu-
ständige Stelle treten, wenn der derart festgestellteInhalt der
beurkundeten Erklärung der Ansicht dieser zuständigen Stelle
nicht entspräche. In diesem Falle würde die angebliche „Be-
richtigung* objektiv unrichtig sein und daher einer neuen
Berichtigung unterliegen. Hieraus folgt, dass schon aus prak-
tischen Gründen das Gericht, um eine objektiv richtige Be-
richtigung anordnen zu können, vor Erlass seines Berichtigungs-
beschlusses die für die allgemein gültige Zuerkennung
adelsrechtlicher Befugnisse zuständige Stelle zu hören hat. Die
Notwendigkeit dieser Anhörung folgt aber auch aus dem Ge-
setz, weil de Beteiligten zu hören sind, die allgemein
zuständige Stelle, der König, aber zu den Beteiligten
gehört, da sich der Anspruch des Adelsprätendenten auf Aner-
kennung seiner Adelseigenschaft gegen den König richtet (vgl.
insbes. oben S. 50 f.). Abgesehen hiervon besteht ein ganz offen-
sichtliches Interesse des Königs bezw. der von ihm mit der
Bearbeitung der Adelssachen beauftragten Behörde an den ein
Adelsprädikat betreffenden Eintragungen in das Personenstands-
register schon deshalb, weil die Adelskontrolle wesentlich auf
genealogischer Unterlage beruht, für diese aber die Personen-
standsurkunden unentbehrlich sind und im Falle ihrer Unrichtig-
keit die grösste Verwirrung hervorrufen müssen. Auch daraus
schon folgt das Beteiligungsrecht des Königs bezw. der Adels-
behörde.
Mit wenigen Worten sei noch auf die Wirkung des straf-