Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

— 194 — 
zuführen ist (vgl. Arch. f. öffentl. Recht a. a. O. S. 25), der 
einzige Zweck des Berichtigungsverfahrens. Das Personenstands- 
register wirkt alsdann auch betrefis des Inhalts der be- 
richtigten Erklärung rechtlich beweisend und zwar kraft seiner 
öffentlich-rechtlichen Bedeutung rechtlich beweisend für und 
gegen Alle. Eine solche Wirkung würde aber in offensicht- 
lichen Widerspruch zu dem Bestehen einer allgemein gültigen 
Zwuerkennung adelsrechtlicher Befugnisse durch die hierfür zu- 
ständige Stelle treten, wenn der derart festgestellteInhalt der 
beurkundeten Erklärung der Ansicht dieser zuständigen Stelle 
nicht entspräche. In diesem Falle würde die angebliche „Be- 
richtigung* objektiv unrichtig sein und daher einer neuen 
Berichtigung unterliegen. Hieraus folgt, dass schon aus prak- 
tischen Gründen das Gericht, um eine objektiv richtige Be- 
richtigung anordnen zu können, vor Erlass seines Berichtigungs- 
beschlusses die für die allgemein gültige Zuerkennung 
adelsrechtlicher Befugnisse zuständige Stelle zu hören hat. Die 
Notwendigkeit dieser Anhörung folgt aber auch aus dem Ge- 
setz, weil de Beteiligten zu hören sind, die allgemein 
zuständige Stelle, der König, aber zu den Beteiligten 
gehört, da sich der Anspruch des Adelsprätendenten auf Aner- 
kennung seiner Adelseigenschaft gegen den König richtet (vgl. 
insbes. oben S. 50 f.). Abgesehen hiervon besteht ein ganz offen- 
sichtliches Interesse des Königs bezw. der von ihm mit der 
Bearbeitung der Adelssachen beauftragten Behörde an den ein 
Adelsprädikat betreffenden Eintragungen in das Personenstands- 
register schon deshalb, weil die Adelskontrolle wesentlich auf 
genealogischer Unterlage beruht, für diese aber die Personen- 
standsurkunden unentbehrlich sind und im Falle ihrer Unrichtig- 
keit die grösste Verwirrung hervorrufen müssen. Auch daraus 
schon folgt das Beteiligungsrecht des Königs bezw. der Adels- 
behörde. 
Mit wenigen Worten sei noch auf die Wirkung des straf-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.