Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Das Werk hat den modernen Grundsätzen der Kechtswissenschaft, 
speziell in der enzyklopädischen Vielseitigkeit der Gesichtspunkte der Dar- 
stellung, rückhaltlos Folge geleistet. Es ist eine Darstellung des Zivil- 
prozesses vom gesamtrechtlichen Standpunkte aus. Darin liegt der Grund, 
weshalb es sich so spannend und anziehend liest; darin liegt aber auch 
sein bleibender Wert für die Rechtsliteratur. 
D. Max Schuster. 
Freund, Dr. jur. G. S., Geh. Regierungsrat, DieRechtsverhältnisse 
deröffentlichen Anleihen. Berlin 1907. J. Guttentag. XIV 
u. 293 S. 
Der Verfasser behandelt sein Thema im allerweitesten Sinne; unter 
den öffentlichen Anleihen versteht er nicht nur die Staatsanleihen, sondern 
alle Anlehen, welche von einer unbestimmten Vielheit von Personen anteils- 
mässig gewährt werden und bei denen die Forderungsrechte der einzelnen 
Gläubiger anteilsmässig in Wertpapieren, die auf Ordre oder Inhaber lauten, 
verbrieft sind. Dahin gehören auch die Provinzial- und Kommunalanleihen, 
die Obligationen industrieller Unternehmungen, Banken, Eisenbahngesell- 
schaften, Pfandbriefanstalten und Hypothekenbanken. Für diese Arten von 
Anleihen gelten teils übereinstimmende allgemeine Regeln, teils kommen 
für jede Art besondere Gesichtspunkte in Betracht. Das Gleiche gilt von 
den verschiedenen juristischen und geschäftlichen Formen und den darnach 
zu unterscheidenden Arten der öffentl. Anleihen. Dies alles wird von dem 
Verf. mit grosser Vollständigkeit zur Darstellung gebracht. Der Verf. be- 
schränkt sich auch nicht, wie der Titel des Werkes anzeigt, auf die „Rechts- 
verhältnisse“, sondern er behandelt mit der gleichen Gründlichkeit die ge- 
schäftlichen , technischen, volkswirtschaftlichen, finanzwissenschaftlichen 
Seiten seines Thema und er folgt den Schicksalen, welche eine Anleihe 
treffen kann, von den ersten Voraussetzungen ihrer Aufnahme und Emission 
bis zur Kündigung, Zahlung, Kuponbesteuerung und Konversion und schliess- 
lich bis zum Staatsbankrott. Es ist unmöglich, in dem beschränkten Raunı 
einer Anzeige diesen überaus reichen, in 23 Kapitel verteilten Stoff und 
die zahlreichen vom Verfasser eingehend erörterten Fragen auch nur mit 
annähernder Vollständigkeit zu besprechen, zumal der Verf. nicht nur die 
Gesetze und Einrichtungen des Deutschen Reichs und der Einzelstaaten, 
sondern auch die der wichtigsten anderen Kulturstaaten berücksichtigt. 
Der Verf. bemerkt in der Vorrede mit Recht, dass ein Werk, das die 
Rechtsverhältnisse der öffentl. Anleihen zusammenfassend behandelt, bisher 
weder in der deutschen noch in der ausländischen Literatur existiert; jeden- 
falls nicht ein Werk, welches alle hinsichtlich der öffentlichen Anleihen in 
Betracht kommenden Gesichtspunkte in so vollständiger und gründlicher 
Weise umfasst, wie das vorliegende. Der Inhalt desselben ist ebenso wichtig
	        
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