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und lehrreich für Kaufleute und Leiter von Aktiengesellschaften, wie für
Juristen und Finanzleute und zwar sowohl für Praktiker wie für Theoretiker
und die Darstellung ist überaus klar und anschaulich, manchmal in dem
Bestreben für jeden recht verständlich zu sein wohl etwas breiter als
nötig wäre.
Was insbesondere die juristischen, alle Gebiete des Rechts berührenden
Erörterungen anlangt, so sind die Ausführungen des Verfassers in der
Regel so gut begründet und einleuchtend, dass sie der Zustimmung sicher
sind; sie hier im Einzelnen zu erwähnen ist wegen ihrer grossen Zahl nicht
möglich. Dagegen möchte ich zwei Punkte von erheblicher Bedeutung hier
hervorheben, in welchen ich den Ausführungen des Verf. nicht beipflichten
kann. 8. 68 ff. (Kapitel VII) erörtert der Verf. die rechtliche Natur der
Anlehnsaufnahme; er stellt zwei Theorien einander gegenüber, welche er
als Darlehns- und Kauftheorie bezeichnet, und er bekennt sich zu der
letzteren, indem er mit einer Anzahl von Gründen die erstere zu wider-
legen sucht. Diese ganze Gegenüberstellung ist unrichtig und beruht auf
einem Missverständnis. Da die Teilobligationen in Wertpapieren ver-
körpert sind, so unterliegen sie infolge davon sachenrechtlichen
Geschäftsformen und Rechtssätzen und ihre Emission und ihre weitere
Zirkulation im Geschäftsverkehr vollzieht sich als Kauf und Verkauf. Was
folgt aber daraus für den Inhalt und die juristische Natur des verbrieften
Rechts? Gar nichts. Man „kauft“ Kisenbahnfahrkarten, Theater- und
Konzertbillette, Schlafwagenbillette, Wechsel, Aktien und zahlreiche andere
Wertpapiere; das verbriefte Forderungsrecht aber ist in jedem dieser Fälle
ein völlig verschiedenes. Daraus also, dass man eine Anlehensurkunde
„kauft“, wird nicht widerlegt, dass die Anlehensschuld bei tilgbaren
Anleihen eine Darlehnsschuld, bei untilgbaren eine Rentenschuld ist; die
Grundsätze über Verzinsung, Kündigung, Zahlung, Verzug u. s. w. haben
ja auch gar keinen Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft des Kaufs, so
wenig wie die 'Iransportverpflichtung des Eisenbahnunternehmers oder die
Leistungspflicht des Theaterdirektors dadurch bestimmt wird, dass er die
Fahrkarte oder das Billett „verkauft“ hat. Wenn aber der Inhalt der Ver-
pflichtung bei Anleihen eine Darlehns- oder Rentenschuld ist, so muss
auch die Aufnahme einer Anleihe die Kontrahierung einer solchen Schuld
sein, wenngleich sie infolge ihrer Verkörperung in Wertpapieren sich in
der Form des Kaufs vollzieht. Der Verkäufer hat seine Pflicht ja voll-
kommen erfüllt durch Lieferung der verkauften Sache, also der Schuldver-
schreibung;; die verbriefte Schuld selbst muss doch ihre eigene Causa haben:
aus ihrem Verkauf kann sie nicht entstehen; sie ist ja das Objekt des-
selben. Der Verf. selbst sieht sich auch im Lauf seiner Erörterungen viel-
fach genötigt auf die Grundsätze über Darlehn und Rentenschuld zurück-
“ugreifen und er stellt wiederholt die Anleiheschuld „dem gewöhnlichen
Darlehn® gegenüber (z. B, S. 181, 218). Ich habe in meinem Staatsr. des