Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Der Kern des von FOERSTER angefassten Problems liegt in der schwie- 
rigen Frage, inwieweit überhaupt rechtliche Normierung und in Konsequenz 
davon Aufsicht über die Innehaltung der Rechtsordnung in kirchlichen 
Angelegenheiten zulässig und zweckmässig ist. Es handelt sich dabei nicht 
um die Unterscheidung der sog. inneren und äusseren kirchlichen Ange- 
legenheiten im Sinne der neueren Ressortvorschriften; denn auch bei den 
sog. inneren Angelegenheiten (Aufsicht über Lehre und Gottesdienstordnung, 
Prüfungswesen, Kirchenzucht, Dispense u. s. w.) können rechtliche Nor- 
mierungen in Frage kommen und sind in gewissem Umfange in der Praxis 
immer wieder geboten erschienen. Eine nähere Prüfung, ob man die kirch- 
lichen Angelegenheiten unter obigem Gesichtspunkt teilen kann, wird dann 
erst ein Urteil darüber ermöglichen, ob es zweckmässig ist, die rein geist- 
liche Leitung (das geistliche Regiment im Sinne der reformatorischen Be- 
kenntnisschriften) einerseits und die Ordnung der Rechtsbeziehungen ander- 
seits bis in die oberste Instanz in verschiedene Hand zu legen, und ob es dann 
weiter zweckmässig ist, alle leitende Tätigkeit in letzterer Beziehung dem 
Staat bezw. einer Person zu übertragen, die Inhaber der Staatsgewalt ist. 
Grade der Verlauf des Agendestreits zeigt das Problem in seiner ganzen 
Schwierigkeit und es ist charakteristisch, dass FOERSTER hier grade zu- 
geben muss, dass die Reformatoren mehr geneigt gewesen sind, die litur- 
gische Ordnung als eine weltliche Angelegenheit zu behandeln. 
Jedenfalls wird in der vorstehend angedeuteten Richtung noch weiter 
„u arbeiten sein, ehe die Akten über die Frage der historischen Begrün- 
befindlichen Materialien) zu diesen $$ folgende Bemerkungen, die zugleich 
ein interessantes Schlaglicht auf die damalige kirchenpolitische Situation 
werfen. 
„Gegen diese beiden wichtigen 8$ hat Niemand etwas moniert als 
die Bresl. u. Glog. OA.-Regierung, welche darauf antragen, dass hier der 
symbolischen Bücher, und der Verpflichtung der Geistlichen, derselben 
gemäss zu lehren, gedacht werden soll. Ich würde aber schlechterdings 
bei der Fassung des Texts stehen bleiben, welche so vorsichtig und sorg- 
fältig gewählt ist, dass keine von den beiden jetzt bekanntermassen 
streitigen Parteien, wenn sie sich nicht selbst lächerlich machen wollen, 
etwas dagegen sagen können. Was die Grundbegriffe der Religionspartei 
betrifft, zu der ein Geistlicher gehört, so ist eseine sonatürliche 
Sache, dassein Religionslehrer dieser Partei densel- 
ben nichtwidersprechen muss, dass die Heterodoxen 
diesenSatzniewerdenumstossenkönnen. Dagegen stehen 
in den symbolischen Büchern viele Dinge, die offenbar nicht ad Essentialia 
dieses oder jenes Religionsbegriffs gehören. In einem Gesetzbuch, welches 
nicht bloss für eine einzige Generation bestimmt ist, muss man, in sol- 
chen wichtigen Dingen, blosse Zeitgesetze nicht aufnehmen; und dies
	        
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