Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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mierungdesst. Sgvs. kompetent ist, der Betrach- 
tung des „gegenwärtigen“ (iesamtrechtssystems an. Den dog- 
matischen Ausgangspunkt bieten hierfür die Verfassungs- 
normen über die Gesetzgebung’. Inwieweit sich einzelne Per- 
sonen als Mitträger der Gesetzgebung der Tragweite der erlassenen 
Gesetze — wie z. B. des BGB.s oder der RV. selbst — bewusst 
waren, ist nicht entscheidend für den dogmatisch zu erkennenden 
Inhalt der gegebenen Rechtsnormen ”,. Dass unter dem „ge- 
samten bürgerlichen Recht“ in Art. 4 Ziff. 13 RV. nicht nur 
das allgemeine Privatrecht zu verstehen ist, geht daraus hervor, 
dass die ursprüngliche Fassung dieser Bestimmung „Die gemein- 
same Gesetzgebung über das Obligationenrecht, Strafrecht, Han- 
dels- und Wechselrecht... ..“ lautete, dagegen die auf Grund des 
Laskerschen Antrages eingeführte Novelle v. 20. XII. 1873 das 
Handels- und Wechselrecht nicht mehr erwähnt. Jener Aus- 
legung des Art. 4 Z. 13 hat auch das EGBGB. durch das in 
Art. 54 zum Ausdruck gelangte Kodifikationsprinzip für das 
Privatrecht entsprochen. Der Inhalt des BGB.s selbst stellt zwar 
auch „bürgerliches Recht“ in dem besonderen Sinn des „allge- 
meinen Privatrechts“ dar, dessen Inbegriff gleich dem Privatrecht 
abzüglich der besonderen Gesetzen vorbehaltenen Privatrechts- 
materien ist. (Vgl. z. B. die Wendungen „bürgerlich-rechtliche Ge- 
sellschaft“ [gegenüber der offenen Handelsgesellschaft], „Vorlesun- 
gen über bürgerliches Recht“; das Gesetz spricht jedoch genauer 
von „Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs* wie in HGB. 
8 105, EGHGB. Art. 2.) Wie dasHGB., wird auch ein Reichs- 
berggesetz in seinem privatrechtlichen Teil auf der Grundlage 
9% Ueber d. Reichskompetenz f. d. Bergr. überhaupt s. WAHLz, Ein 
deutsches Berggesetz. Ind. Z. f. Bergr. Bd. 42 Abschn. II S. 72 ff. — BRAS- 
SERT, Kundgebung d. Reichstags f. e. dtsch. Bergges. Z. f. Bergr. Bd. 38 
S. 8312 ff. — ARNDT, Ueber e. allgem. dtsch. Bergges. Z. f. Bergr. Bd. 31. 
S. 114 ff. — Vgl. auch WEISE, Ueber die in einem allgem. dtsch. Bergges. 
vorzubehaltenden Mineralien. Leipzig. Diss., 1898. 
»" Hiergegen fehlt u. E. WAHLE a. 1. O. 8. 78.
	        
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