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des BGB.s abzufassen sein. Der Begriff des „bürgerlichen Rechts“
als Inbegriff der Vorschriften des BGB.s, des allgemeinen Pri-
vatrechts, ist für das positive Recht erst durch das BGB. selbst
und sein EG. praktisch verwertbar bestimmt worden. Er fand
keineswegs eine Grundlage in den zahlreichen früheren Rechts-
quellen verschiedensten Inhalts. Unter „gesamtem bürgerlichem
Recht“ im Sinne der RV. ist daher nur das gesamte Privatrecht
zu verstehen, welches auch Art. 55 EG BGB. betrifft.
Da der st. Sgv. nunmehr als Institut des öffentlichen Rechts
charakterisiert wurde, kann dahingestellt bleiben, inwieweit die
Reichsgesetzgebung von ihrer Kompetenz für das Privatrecht Ge-
brauch machte; es genügt hier der Nachweis, dass sie mit dem
Begriff „Privatrecht“ in anderem Sinn als des „allgemeinen Pri-
vatrechts“, „den Vorschriften des BGB.s“, und folglich mit dem
entsprechenden Gegensatz des öffentlichen Rechts operiert.
Es soll hier auch die Frage dahingestellt bleiben, ob und
wie weit das Bergrecht im allgemeinen in seinem öffentlich-recht-
lichen Gehalt durch das Reichsgewerberecht, das zu einem we-
sentlichen Teil öffentliches Recht ist, gedeckt wird”. Für das
Verfügungsrecht über die Salze trifft dies jedenfalls nicht zu.
8 4Z. 1 RV. begründet nur eine Reichsgesetzgebungskompetenz
für „Bestimmungen über den Gewerbebetrieb“. Das Salzge-
winnungsrecht bietet zwar eine wesentliche Grundlage für
die Eröffnung eines Gewerbebetriebes, d. h. einer fortgesetzten
Tätigkeit zur Erzielung wirtschaftlichen Gewinns, ebenso wie die
Innehabung von Geschäftslokalitäten, Waren u. s. w. Voraus-
setzung für Begründung eines Handelsgewerbes, der Besitz von
Werkzeugen, Maschinen u. s. w. für eine Fabrik sind. Gleich-
wohl fällt das Verfügungsrecht über die materiellen Vermögens-
gegenstände, die für die Ausübung eines Gewerbes erforderlich
sind, nicht unter „Vorschriften über den Gewerbebetrieb“. A.,
8 WAHLE a. ]. OÖ. Abschn. Il, B.