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Zweiter Teil. Das den staatlichen Salzgewinnungs-
vorbehalt normierende Landesrecht im einzelnen
betrachtet.
Die dargelegte prinzipielle Regel des BGB. für das pri-
märe Recht zur Salzgewinnung gilt tatsächlich nur in der Pro-
vinz Hannov’rer. Art. II der preuss. Verordn. betr. die Einf.
d. Allgem. Bergges. in Hannover v. 8. V. 1867 bestimmt:
„Von den im $ 1 des Allgemeinen Berggesetzes von dem Verfügungs-
rechte des Grundeigentümers ausgeschlossenen Mineralien kommen, vorbe-
haltlich der bestehenden Berechtigungen, Steinsalz nebst den mit demselben
auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salzen und die Solquellen
in Wegfall.“
In dieser Vorschrift, die auch durch die Berggesetznovelle
vom 18. VI. 1907 nach Art. 7 das. unberührt blieb, liegt nicht
die positive Regelung des Salzgewinnungsrechtes, sondern eine
stillschweigende Rückverweisung auf allgemeine Rechtssätze des
bürgerlichen Rechts. An die Stelle derjenigen des früher in
Hannover gültig gewesenen gemeinen Rechts sind gemäss EG BGB.
Art. 54 und 4 die des BGB.s getreten. Nach den allge-
meinen Rechtssätzen (Gegensatz: Spezialrechtssätze) beider
Quellen steht das primäre Salzgewinnungsrecht dem Grundeigen-
tümer zu. Das System der Bergbaufreiheit mit Mutungsrecht
gilt für die Salzgewinnung kraft geschriebener Rechtssätze in
Hessen (Bergges. v. 28. I. 1876 $ 1), in Reuss jüngere Linie
(Bergges. v. 9. X. 1870 $ 1), im oldenburgischen Fürstentum Bir-
kenfeld (Bergges. v. 18. III. 1891 $ 1) und im Reichsland Elsass-
Lothringen (Bergges. v. 16. XII. 1873 8 1)!1%. Im gesamten
übrigen Deutschland gilt dagegen der st. Sgv. entweder nach dem
gemeinen deutschen Berggewohnheitsrecht (regale salinarium re-
ns
101 Die genannten Gesetze folgen hinsichtlich der Salze dem Wortlaut
der nunmehr durch die Nov. v. 18. VI. 1907 aufgehobenen Bestimmungen
des Allg. Berggesetzes f. d. Preuss. St. v. 24. VI. 1865.