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servatum), fast überall aber kraft ausdrücklicher landesgesetz-
licher Bestimmungen.
I. Das gemeine deutsche Bergrecht als noch in Meck-
lenburg-Strelitz und Bremen für den staatlichen Salz-
gewinnungsvorbehalt geltende Rechtsquelle.
Das gemeine deutsche Bergrecht, wie es sich
bis zur Auflösung des alten deutschen Reichs entwickelt hat, um
dann zumeist modernen, dem Kodifikationsprinzip folgenden, par-
tikular-rechtlich sehr verschiedenen Gesetzen zu weichen !%, gilt
noch in Deutschland in dem örtlichen und sachlichen Umfange,
wo an seine Stelle nicht besondere partikular-rechtliche Gesetze
getreten sind. Zu diesen Gebieten gehören nur noch Mecklen-
burg-Strelitz und Bremen !®.
Eine überaus reiche Literatur der letzten Jahrhunderte und
der Gegenwart über Regalien überhaupt, Bergrecht und die
Rechtsverhältnisse des Salzes schlägt in die Frage ein, wem in
Deutschland zu verschiedenen Zeiten das primäre Verfügungsrecht
über die in festen Lagern oder Solen enthaltenen Salze zustand.
Vielumstrittene Probleme, wie sie z. B. das Verhältnis des römi-
schen zum deutschen Bergrecht die Interpretation der ronkalischen
Konstitution Kaiser Friedrichs I, sowie die einschlagenden
Sachsen- und Schwabenspiegelstellen enthalten, sind zwar für die
reine Rechtsgeschichte so wertvoll, dass sie ihre eingehende Be-
rücksichtigung nicht entbehren kann; jedoch können ihrer viele
für eine Zusammenfassung des geschichtlichen
Salzgewinnungsrechts ausscheiden, die von vornherein
auf die Darstellung des geltenden Rechts hinzielt;
und die Rechtsinstitute brauchen in ihrer geschichtlichen Ent-
102 Vgl. KLOSTERMANN, Allgem. Bergges. f. d. Preuss. Staaten v. 24. Juni
1865, Einl. $ V (4. Aufl. [1885] S. 37).
103 8, jedoch die Anım. am Schluss des Abschnittes IB.