Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

—_— 22 — 
„reichsgeset zlichen Vorschriften“ aufzufassen. Im Ver- 
hältnis hierzu gilt das gemeine Recht vielmehr als Inbegriff 
„landesgesetzlicher Vorschriften“. Ein Inbegriff ge- 
setzlicher Vorschriften ist es, da hierunter Rechtsnormen 
jeder Art, demnach auch Gewohnheitsrecht begriffen wird 
(EGBGB. Art. 2). Der Ausdruck „Landesgesetz“ hat im 
Sinne der Art. 55 ff. EG BGB. nur die negative Bedeutung, dass er 
die nicht auf der Reichsgesetzgebung beruhenden in Deutschland 
gültigen Rechtsnormen umfasst!!”. Es besteht kein Grund, die in 
dieser Weise übliche Charakterisierung des gemeinen Rechts über- 
haupt?!!3 nicht auch auf das Spezialgebiet des gemeinen deutschen 
Bergrechts anzuwenden. Soweit es Privatrecht und dem Reichs- 
privatrecht an sich widersprechendes öffentliches Recht 1? ist, 
bleibt es nach Art. 67, 53 EG BGB. durch das BGB. unberührt; 
soweit das Landesrecht im übrigen öffentliches Recht ist, setzt 
ihm das Reichsrecht im allgemeinen keine Schranken !?. Auch 
das gemeine deutsche Berggewohnheitsrecht wird daher durch das 
Reichsrecht nicht berührt. 
WAHLE!*! stützt das gleiche Ergebnis für die Geltungskraft 
des gemeinen Bergrechts darauf, „dass das Bergrecht weder 
öffentliches noch bürgerliches, sondern ein aus beiden zusammen- 
gesetztes und zu einem unzerreissbaren Ganzen verbundenes Sonder- 
recht ist, und dass Art. 67 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen 
Gesetzbuch hieran nichts ändern konnte oder wollte“, dass man 
daher „unbedenklich auf etwaige Kalifunde das gemeine deutsche 
Bergrecht anwenden kann“. Solche nach obiger Kritik hinfällige 
Auffassung des Bergrechts als eines Rechtes im Rechte begründet 
17 PLANCK zu Art. 55 EG.BGB. 
18 DERNBURG, Bürg. R. XI 8. 37 (8. Aufl.). Cromk, Syst. d. Bürg. R. I 
S. 47 A. 6. 
19 8, 0. 8. 115/116. 
08.0.8. 15 fl. 
m A, 1.0. $. 417/418,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.