—_— 22 —
„reichsgeset zlichen Vorschriften“ aufzufassen. Im Ver-
hältnis hierzu gilt das gemeine Recht vielmehr als Inbegriff
„landesgesetzlicher Vorschriften“. Ein Inbegriff ge-
setzlicher Vorschriften ist es, da hierunter Rechtsnormen
jeder Art, demnach auch Gewohnheitsrecht begriffen wird
(EGBGB. Art. 2). Der Ausdruck „Landesgesetz“ hat im
Sinne der Art. 55 ff. EG BGB. nur die negative Bedeutung, dass er
die nicht auf der Reichsgesetzgebung beruhenden in Deutschland
gültigen Rechtsnormen umfasst!!”. Es besteht kein Grund, die in
dieser Weise übliche Charakterisierung des gemeinen Rechts über-
haupt?!!3 nicht auch auf das Spezialgebiet des gemeinen deutschen
Bergrechts anzuwenden. Soweit es Privatrecht und dem Reichs-
privatrecht an sich widersprechendes öffentliches Recht 1? ist,
bleibt es nach Art. 67, 53 EG BGB. durch das BGB. unberührt;
soweit das Landesrecht im übrigen öffentliches Recht ist, setzt
ihm das Reichsrecht im allgemeinen keine Schranken !?. Auch
das gemeine deutsche Berggewohnheitsrecht wird daher durch das
Reichsrecht nicht berührt.
WAHLE!*! stützt das gleiche Ergebnis für die Geltungskraft
des gemeinen Bergrechts darauf, „dass das Bergrecht weder
öffentliches noch bürgerliches, sondern ein aus beiden zusammen-
gesetztes und zu einem unzerreissbaren Ganzen verbundenes Sonder-
recht ist, und dass Art. 67 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch hieran nichts ändern konnte oder wollte“, dass man
daher „unbedenklich auf etwaige Kalifunde das gemeine deutsche
Bergrecht anwenden kann“. Solche nach obiger Kritik hinfällige
Auffassung des Bergrechts als eines Rechtes im Rechte begründet
17 PLANCK zu Art. 55 EG.BGB.
18 DERNBURG, Bürg. R. XI 8. 37 (8. Aufl.). Cromk, Syst. d. Bürg. R. I
S. 47 A. 6.
19 8, 0. 8. 115/116.
08.0.8. 15 fl.
m A, 1.0. $. 417/418,