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Ein Grund, der in früheren Zeiten zu einer Sonderstellung
des Salzrechts gegenüber dem Bergrecht geführt hat, mag darin
liegen, dass das Salz zum grössten Teil aus Solquellen ge-
wonnen wurde. Diese Art der Gewinnung unterscheidet sich —
rein tatsächlich betrachtet — wesentlich von derjenigen aus
festen Salzlagern. Man kann sie „nur auf gewisse Art“ 132 als
Bergwerksbetrieb, der regelmässig das Unterminieren !?® der Erd-
rinde erfordert, bezeichnen. Der beiden Fällen gemeinsame
Erfolg, die Gewinnung von Salz, sowie auch ihre Aehnlich-
keit insofern, als es sich für beide um eine aussergewöhnliche
Ausbeutung von Grund und Boden handelt, die sich von der
übrigen Grundnutzung an der Oberfläche wesentlich unterschei-
det und diese verhältnismässig wenig beeinträchtigt, führt jedoch
in erklärlicher Weise zur gleichen Regelung der rechtlichen
Frage, wem das primäre Salzgewinnungsrecht zusteht. Wie sich
die modernen Bestimmungen über die Ausbeutung der Solquellen
stets in Berggesetzen, wo solche bestehen, finden, so unterschied
auch das gemeine deutsche Salzrecht nicht ein besonderes Stein-
salz- und Solquellenrecht für das primäre Gewinnungsrecht. Für
das ökonomische Interesse des Landesherrn an der Salzgewin-
nung, welches das Salzregal als Rechtsinstitut geschaffen hat, war
es gleichgültig, in welcher Art das erstrebte Objekt gewonnen
wurde. Die Schriftsteller des gemeinen Berg- und Salzrechts
unterscheiden in dieser Hinsicht nicht unter Steinsalzlagern und
Salzquellen !%#, Das Wort „salinae“ lateinischer Texte bedeutet
im Gegensatz zum deutschen Fremdwort „Saline“ jede Salzge-
winnungsstelle135, In der Bergordnung für Bayern, Obere Pfalz
Zeitgenossen der Gültigkeit des gemeinen Bergrechts in ganz Deutschland
waren.
'#2 HERTTWIG a. zit. O.
1238. 0.8. 91.
"3% CANCRIN a. a. O. 8$ 872 ff.; vgl. ZACHARIA a. a. O. S. 380.
s 135 ARNDT in d. Z. d. Sav.-Stift. Bd. 24, g. Abt. 8.69. WaAHLEa.a. 0.
. 396.
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