Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Ein Grund, der in früheren Zeiten zu einer Sonderstellung 
des Salzrechts gegenüber dem Bergrecht geführt hat, mag darin 
liegen, dass das Salz zum grössten Teil aus Solquellen ge- 
wonnen wurde. Diese Art der Gewinnung unterscheidet sich — 
rein tatsächlich betrachtet — wesentlich von derjenigen aus 
festen Salzlagern. Man kann sie „nur auf gewisse Art“ 132 als 
Bergwerksbetrieb, der regelmässig das Unterminieren !?® der Erd- 
rinde erfordert, bezeichnen. Der beiden Fällen gemeinsame 
Erfolg, die Gewinnung von Salz, sowie auch ihre Aehnlich- 
keit insofern, als es sich für beide um eine aussergewöhnliche 
Ausbeutung von Grund und Boden handelt, die sich von der 
übrigen Grundnutzung an der Oberfläche wesentlich unterschei- 
det und diese verhältnismässig wenig beeinträchtigt, führt jedoch 
in erklärlicher Weise zur gleichen Regelung der rechtlichen 
Frage, wem das primäre Salzgewinnungsrecht zusteht. Wie sich 
die modernen Bestimmungen über die Ausbeutung der Solquellen 
stets in Berggesetzen, wo solche bestehen, finden, so unterschied 
auch das gemeine deutsche Salzrecht nicht ein besonderes Stein- 
salz- und Solquellenrecht für das primäre Gewinnungsrecht. Für 
das ökonomische Interesse des Landesherrn an der Salzgewin- 
nung, welches das Salzregal als Rechtsinstitut geschaffen hat, war 
es gleichgültig, in welcher Art das erstrebte Objekt gewonnen 
wurde. Die Schriftsteller des gemeinen Berg- und Salzrechts 
unterscheiden in dieser Hinsicht nicht unter Steinsalzlagern und 
Salzquellen !%#, Das Wort „salinae“ lateinischer Texte bedeutet 
im Gegensatz zum deutschen Fremdwort „Saline“ jede Salzge- 
winnungsstelle135, In der Bergordnung für Bayern, Obere Pfalz 
  
Zeitgenossen der Gültigkeit des gemeinen Bergrechts in ganz Deutschland 
waren. 
'#2 HERTTWIG a. zit. O. 
1238. 0.8. 91. 
"3% CANCRIN a. a. O. 8$ 872 ff.; vgl. ZACHARIA a. a. O. S. 380. 
s 135 ARNDT in d. Z. d. Sav.-Stift. Bd. 24, g. Abt. 8.69. WaAHLEa.a. 0. 
. 396. 
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