Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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solche Behandlung der privaten Befugnis zur Salzgewinnung er- 
fordert, weil hiermit besondere Verwaltungseinrichtungen verbun- 
den sind, notwendig eine ausdrückliche gesetzliche Regelung durch 
den betr. Einzelstaat. In Mecklenburg-Strelitz und Bremen be- 
stehen solche Normen nicht. Im übrigen sollen in dieser Dar- 
stellung privatrechtliche Verhältnisse, die durch die Verwertung 
des staatlichen Salzgewinnungsvorbehalts entstehen („Rechte aus 
Regalien“, s. o. 8. 119), nur insoweit herangezogen werden, als 
sie die in diesem gegebene Grundnorm und -befugnis selbst durch 
ihre gegensätzliche Natur beleuchten !*°. 
143 Das Ergebnis, dass nach gemeinem Bergrecht Steinsalz und die mit 
demselben auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salze sowie die 
Solquellen dem regale reservatum unterliegen, hat in jüngster Zeit das 
oldezrburgische Staatsministerium, um die Beteiligten über den be- 
stehenden Rechtszustand zu vergewissern, in einem Schreiben an den Land- 
tag des Grossherzogtums v. 10. XII. 1906 betr. Aufrechterhaltung des staat- 
lichen Bergregals (2. f. Bergr. Bd. 4 X S 323 ff.) kundgegeben. Diese Er- 
klärung verkennt jedoch, dass die Freiklärung des Bergbaus nicht durch 
die modernen kodifizierten Bergrechte neu eingeführt wurde, sondern bereits, 
wenn auch in modifizierter Art, die Regel des gemeinen Bergrechts bildete. 
Nur für die Salzgewinnung lässt sich ein Regal im Sinne eines ohne wei- 
teres reservierten staatlichen Verfügungsrechtes „aufrecht erhalten“. Nun- 
mehr gilt im Herzogtum Oldenburg und Fürstentum Lübeck das Bergges. 
v. 3. III. 1908, welches das regale reservatum für sämtliche Bergbaumine- 
ralien in der Art des Gesetzes für Schaumburg-Lippe einführt (s. w. u.). 
Ueber die legislatorische Berechtigung hierzu s. w. u. den Schluss dieser 
Abhandlung. 
Für Mecklenburg-Strelitz ist folgende Verordnung v. 27. IIL 
1907 erlassen worden: 
„Die Aufsuchung und Gewinnung von Steinsalz nebst den mit dem- 
selben zusammen vorkommenden Salzen, namentlich von Kali-, Magnesia- 
und Borsalzen, durch den Grundeigentümer oder durch Dritte bleibt bis 
zum 31. Dezember 1911 ausgeschlossen. 
Wenn bis zum 31. Dezember 1911 eine anderweitige gesetzliche Rege- 
lung dieser Materie nicht zustande kommt, so tritt alsdann derjenige Rechts- 
zustand wieder ein, welcher vor Erlass dieses Gesetzes vorhanden gewesen ist. 
Insoweit durch dieses Gesetz in Privatrechte eingegriffen wird, wird 
dafür eine Entschädigung nicht gewährt.“ 
Demnach hat hier, abgesehen von der nicht erwähnten Solquellenaus-
	        
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