Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Für Mecklenburg-Strelitz ist folgende Verordnung 
v. 27. III. 1907 erlassen worden: 
Es ist ein Erfordernis des modernen Rechtes, dass bei der 
gegenüber früheren Zeiten verhältnismässig schnell arbeitenden 
Gesetzgebung die wichtigsten Rechtsverhältnisse ausdrücklich 
durch geschriebene Normen geregelt werden. Das Gewohnheits- 
recht sollte in einem Staat, der sich seiner Aufgabe als Rechts- 
faktor gewachsen zeigt und als solcher der stetigen Fortentwick- 
lung des Rechts Rechnung trägt, nur ein Pionier für geschrie- 
bene Gesetze sein. So ist auch zu erwarten, dass die Staaten, 
in denen der st. Sgv. noch als gemeinrechtliches Institut 
gilt, entsprechende geschriebene Gesetze einführen werden, sobald 
sich Gelegenheit zu seiner Verwertung bietet, und wie es durch 
die nunmehr zu betrachtende moderne Gesetzgebung fast sämt- 
licher übriger deutschen Einzelstaaten erfolgte. 
beutung, bis auf weiteres bis zum 31. XII. 1911 kein Privater das Salzge- 
winnungsrecht. Die Verordnung berührt in keiner Weise den Bestand des 
vorher gültig gewesenen gemeinrechtlichen Salzgewinnungsregals. Da es 
jedoch keineswegs unumstritten ist, bezweckt sie für alle Fälle, selbst inso- 
weit dadurch etwaige Privatrechte verletzt werden sollten, bis zur Klärung 
der Frage die Eröffnung von Salzgewinnungsbetrieben durch Private zu 
hindern. Wahrscheinlich wird auch hier der st. Sgv. durch die Gesetz- 
gebung festgelegt werden, was für den früheren Rechtszustand nur deklara- 
torische Bedeutung hat. 
Ein neues Gesetz für Bremen vom 14. IV. 1908, welches nur einige 
bergrechtliche Verhältnisse regelt, bestimmt in $ 1: „Mineralien, welche so 
tief unter der Erdoberfläche liegen, dass sie nur durch Bergbau gewonnen 
werden“ (bezeichnend für die Ausführung auf 8. 91) „dürfen im Bremischen 
Staatsgebiet nur mit Genehmigung von Senat und Bürgerschaft aufgesucht 
und gewonnen werden.“ Diese Bestimmung ist offenbar nur polizeilicher 
Art und will die Frage, ob und wann dem Staat das Mineralgewinnungs- 
recht als materielles Verfügungsrecht zusteht, nicht entscheiden. Denn es 
heisst daselbst nur bedingungsweise sofort im nächsten Satz: „Steht das 
Recht zur Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien dem Staate zu, so 
kann es von diesem einem anderen übertragen werden“.
	        
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