— 233 —
15. Schwarzburg-Sondershausen: Bergges. v. 6. III. 1894,
88 1—3.
16. Waldeck: Ges. v. 9. I. 1899 (für Pyrmont) u. 6. XII. 1905 (für
Waldeck) i. Verb. m. Bergges. v. 1. I. 1869.
17. Reuss ältere Linie: Gesetzl. Verordn. v. 1. IV. 1857 88 2,5.
(Reuss jüngere Linie: Bergbaufreiheit nach d. Bergges. v. 9. XI.
1870),
18. Schaumburg-Lippe: Bergges. v. 28. III. 1906.
19. Lippe: Ges. v. 30. IX. 1857.
20. Lübeck: Bergges. v. 28. X. 1895 (durch d. Nov. v. 25. Xl. 1904
wurde der staatliche Gewinnungsvorbehalt auf Erdgas, Erdöl, Erdwachs u.
Asphalt erweitert).
(Bremen: Gemeines Recht [regale reservatum]).
21. Hamburg: Ges. v. 22. IX. 1907 (vorher: Ges. v. 25. VI. 1906).
(Elsass Lothringen: Bergbaufreiheit nach d. Bergges. v. 16. XII.
1873.)
In der allgemeinen Fassung der Rechtsmaterie des
st. Sgvs. selbst stimmen die Gesetze zumeist mit den nachfol-
genden, als Beispiel angeführten 88 1, 2 des Berggesetzes für
Schwarzburg-Rudolstadt v. 24. VI. 1892 überein:
8 1. Die nachstehend bezeichneten Mineralien sind von dem Ver-
fügungsrechte des Grundeigentümers ausgeschlossen.
Die Aufsuchung und Gewinnung derselben, mag sie für Rechnung des
Staates oder von sonstigen Unternehmern erfolgen, unterliegt den Vor-
schriften des gegenwärtigen Gesetzes.
Diese Mineralien sind Gold... ., Steinsalz nebst den mit demselben auf
der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salzen (den sogen. Abraumsalzen,
namentlich den Kali-, Magnesia- und Borsalzen) und die Salzquellen.
S 2. Die Aufsuchung der im $ 1 bezeichneten Mineralien auf ihren
natürlichen Ablagerungen — das Schürfen — ist — mit Ausnahme der im
$ 1 aufgeführten Salze und der Salzquellen — unter Befolgung der nach-
stehenden Vorschriften mit der in $ 7 gedachten Massgabe einem jeden
gestattet.
Die Aufsuchung und Gewinnung von Steinsalz und der auf der näm-
lichen Lagerstätte vorkommenden Salze, sowie der Salzquellen bleibt dem
Staate vorbehalten.
Es kann jedoch von dem Ministerium hierzu die Erlaubnis unter be-
sonderen Bedingungen erteilt werden.
Ferner mögen folgende besonders beachtenswerte Bestim-
mungen wörtlich angeführt werden: