Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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15. Schwarzburg-Sondershausen: Bergges. v. 6. III. 1894, 
88 1—3. 
16. Waldeck: Ges. v. 9. I. 1899 (für Pyrmont) u. 6. XII. 1905 (für 
Waldeck) i. Verb. m. Bergges. v. 1. I. 1869. 
17. Reuss ältere Linie: Gesetzl. Verordn. v. 1. IV. 1857 88 2,5. 
(Reuss jüngere Linie: Bergbaufreiheit nach d. Bergges. v. 9. XI. 
1870), 
18. Schaumburg-Lippe: Bergges. v. 28. III. 1906. 
19. Lippe: Ges. v. 30. IX. 1857. 
20. Lübeck: Bergges. v. 28. X. 1895 (durch d. Nov. v. 25. Xl. 1904 
wurde der staatliche Gewinnungsvorbehalt auf Erdgas, Erdöl, Erdwachs u. 
Asphalt erweitert). 
(Bremen: Gemeines Recht [regale reservatum]). 
21. Hamburg: Ges. v. 22. IX. 1907 (vorher: Ges. v. 25. VI. 1906). 
(Elsass Lothringen: Bergbaufreiheit nach d. Bergges. v. 16. XII. 
1873.) 
In der allgemeinen Fassung der Rechtsmaterie des 
st. Sgvs. selbst stimmen die Gesetze zumeist mit den nachfol- 
genden, als Beispiel angeführten 88 1, 2 des Berggesetzes für 
Schwarzburg-Rudolstadt v. 24. VI. 1892 überein: 
8 1. Die nachstehend bezeichneten Mineralien sind von dem Ver- 
fügungsrechte des Grundeigentümers ausgeschlossen. 
Die Aufsuchung und Gewinnung derselben, mag sie für Rechnung des 
Staates oder von sonstigen Unternehmern erfolgen, unterliegt den Vor- 
schriften des gegenwärtigen Gesetzes. 
Diese Mineralien sind Gold... ., Steinsalz nebst den mit demselben auf 
der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salzen (den sogen. Abraumsalzen, 
namentlich den Kali-, Magnesia- und Borsalzen) und die Salzquellen. 
S 2. Die Aufsuchung der im $ 1 bezeichneten Mineralien auf ihren 
natürlichen Ablagerungen — das Schürfen — ist — mit Ausnahme der im 
$ 1 aufgeführten Salze und der Salzquellen — unter Befolgung der nach- 
stehenden Vorschriften mit der in $ 7 gedachten Massgabe einem jeden 
gestattet. 
Die Aufsuchung und Gewinnung von Steinsalz und der auf der näm- 
lichen Lagerstätte vorkommenden Salze, sowie der Salzquellen bleibt dem 
Staate vorbehalten. 
Es kann jedoch von dem Ministerium hierzu die Erlaubnis unter be- 
sonderen Bedingungen erteilt werden. 
Ferner mögen folgende besonders beachtenswerte Bestim- 
mungen wörtlich angeführt werden:
	        
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