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mehr die Besitzergreifung dessen, der den Besitz erlangen
will, erforderlich. Die 88 3, 4 II. 9 ALR. lassen sich hier nicht
verwerten, da sie ausschliesslich das Adelsrecht selbst und
dessen Vererbung betreffen, nicht aber die Vermutung des
$ 19 und den diese begründenden tatsächlichen Zustand.
Dafür, dass der $ 19 sich nur auf den gegenwärtigen Be-
sitzstand bezieht, spricht auch die Entstehungsgeschichte [S. 13].
Nach dieser ist das Institut der unvordenklichen Verjährung des
gemeinen Rechts nicht in das Landrecht aufgenommen worden,
wohl aber ist die Bestimmung des $ 19 an jenes angeknüpft
worden. Durch die unvordenkliche Verjährung wurde jedoch nur
dass Vorhandene geschützt und gesichert. Der $ 94 II. 9
steht dieser Auffassung nicht entgegen, da er wiederum nur vom
„Adel selbst“, d.h. dem Adelsrecht, und nicht von der Vermutung
des 819 handelt. Auch die Erwähnung der „Vorfahren“ im
S 19 beweist nichts Gegenteiliges, denn damit sollte nur die Zu-
lässigkeit der accessio temporis (possessionis) ausgesprochen wer-
den. Der Sinn des 8 19 geht nur dahin, dass, wer einschliesslich
der Besitzzeit seiner unmittelbaren Vorfahren vierundvierzig
Jahre hindurch sich ruhig des Adels bedient hat, die Vermutung
rechtmässigen Adelsgebrauchs für sich hat (s. das Nähere im
Verwaltungsarchiv von SCHULTZENSTEIN und KeıL Bd. 15
S. 377 f£.).
Nicht erforderlich ist für die Vermutung des $ 19 a. a. O.
ein wirkliches Anerkenntnis des Staates, insbesondere gerade der
Adelsbehörde, wenn jener auch bestimmt:
„Wer...sich.. . ruhig bedient und also ein ausdrück-
liches oder stillschweigendes Anerkenntnis des Staates für sich“
hat, usw.
[S. 14]. Das Heroldsamt, welches ein wirkliches Anerkenntnis for-
dert und das ausschliessliche Recht zu einem solchen für sich in An-
spruch nimmt, sucht seine Ansicht durch die Darlegung zu er-
weisen, dass das „also“ hier nur die „Voraussetzung“, nicht die