Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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1. Preussen, Berggesetznovelle v. 18. VI. 1907. (Gesetz- 
samml. Nr. 22 S. 119, 126, vgl. Eskens, Gesetz, betr. Mutung- 
und Verleihungswesen i. d. Z. f. Bergr., Bd. 49 (1908) S. 106 ff.). 
Artikel I. 
1. Der $ 1 erhält folgende Fassung: 
Die nachstehend bezeichneten Mineralien sind vom Verfügungsrechte 
des Grundeigentümers ausgeschlossen: 
Gold, 
Steinsalz, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen 
auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salzen und die Solquellen. 
Die Aufsuchung und Gewinnung dieser Mineralien unterliegt den Vor- 
schriften des gegenwärtigen Gesetzes. 
2. Hinter $ 1 wird folgender $ 1a eingeschaltet: 
Der Erwerb und Betrieb von Bergwerken für Rechnung des Staates ist, 
sofern sich aus den nachstehenden Bestimmungen nicht ein anderes ergibt, 
allen berggesetzlichen Bestimmungen ebenfalls unterworfen. 
8. Der $ 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 
Die Aufsuchung und Gewinnung der Steinkohle, des Steinsalzes 
sowie derKali, Magnesia- und Borsalze nebst den mit 
diesenSalzenaufdernämlichen Lagerstätte vorkommen- 
den Salzen und Solquellen steht allein dem Staate zu. Ausge- 
nommen von dieser Bestimmung bleiben hinsichtlich der Steinkohle die 
Provinzen Ostpreussen, Brandenburg, Pommern und Schleswig-Holstein. 
Der Staat kann’ das Recht zur Aufsuchung und Gewinnung des Stein- 
salzes, der Kali-, Magnesia- und Borsalze sowie der mit diesen auf der 
nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salze und Solquellen an andere Per- 
sonen übertragen. Die Uebertragung soll in der Regel gegen Entgelt und 
auf Zeit erfolgen. . 
Artikel I. 
1. Der $ 3 erhält folgende Fassung: 
Die Aufsuchung der im $& ] bezeichneten Mineralien auf ihren natür- 
lichen Ablagerungen — das Schürfen — ist in Ansehung der nach $ 2 
Abs. 1 dem Staate vorbehaltenen Mineralien nur dem Staate und den von 
diesem ermächtigten Personen, in Ansehung der übrigen Mineralien dagegen 
einem jeden gestattet. 
Artikel V. 
1. Am Schlusse des dritten Abschnitts des zweiten Titels des Allge- 
meinen Berggesetzes werden folgende Vorschriften eingeschaltet: 
$ 38a. Die $$ 12 bis 38 finden in Ansehung der im $ 2 Abs. 2 be- 
zeichneten Mineralien keine Anwendung. Für die letzteren gelten die Vor- 
schriften der 8$ 38b und 38c. 
$ 38b. Das Bergwerkseigentum an den im $ 2 Abs. 2 bezeichneten
	        
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