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4. u. 5. Zu den Staaten, die auf dem Gebiete des Berg-
rechts nur die Grundnorm des st. Sgvs. selbst gesetzlich festge-
legt haben, gehören Mecklenburg-Schwerin undHan-
burg, das jedoch kürzlich auch einige andere Bergrechtsver-
hältnisse geregelt hat. Für ersteres gilt folgende Verordnung
v. 16. V. 1879:
$ 1. Steinsalz nebst den mit demselben zusammen vorkommenden
Salzen, namentlich die Kali-, Magnesia- und Borsalze, und die in den in Be-
trieb zu nehmenden Salzlagern vorkommenden Solquellen sind von dem
Verfügungsrecht des Grundeigentümers ausgeschlossen.
Die Aufsuchung und Gewinnung genannter Mineralien in Unseren Lan-
den bleibt ausschliesslich Unserer Regierung vorbehalten.
In Hamburg galt zunächst ein dem vorstehenden ent-
sprechendes, nur die Solquellen nicht einbegreifendes Ges. vom
25. VI. 1906. Dieses würde jedoch bereits durch das Ges., betr.
die Regelung einzelner bergrechtlicher Verhältnisse v. 22. IX.
1907 ausser Kraft gesetzt, dessen hier in Betracht kommender $ 2
lautet (vgl. NÖLDEKE, Hamb. Landesprivatr. [1907]$8u. Nachtrag):
Steinsalz und die mit diesem auf derselben Lagerstätte vorkommenden
sonstigen Salze sowie Sole, Oele, Kohle und Bitumina sind von dem Ver-
fügungsrecht des Grundstückseigentümers ausgeschlossen. Das Recht zur
Aufsuchung und Gewinnung dieser Salze bleibt dem Staat vorbehalten.
Im Falle der Uebertragung ist der Erwerber zu einer Weiterübertragung
oder zur Ueberlassung der Ausübung des Rechts an einen anderen nur mit
Zustimmung der Aufsichtsbehörde befugt.
So sehr die einzelnen Gesetze im einzelnen von einander ab-
weichen, so ergeben sie doch eine regelmässig übereinstimmende
Rechtslage für das Grundrecht des st. Sgvs. Namentlich bietet
die Bezeichnung der vorbehaltenen Salzmineralien keine wesent-
lichen Verschiedenheiten. Ausser dass das Ges. f. Waldeck
die Solquellen nicht einbegreift, betreffen sämtliche genannten
Gesetze Steinsalz nebst den mit diesem auf der nämlichen Lager-
stätte vorkommenden Salzen sowie die Solquellen. Für das Berg-
gesetz des Königreichs Sachsen, nach dem „die Benutzung
von Steinsalz und Salzquellen zur Salzgewinnung dem Staatsfis-
kus vorbehalten bleibt“, trifft dies hinsichtlich der Abraumsalze