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nung „vorbehalten ist“ oder „bleibt.“ Das Gesetz für Reussä.L.
unterwirft sämtliche Bergrechtsmineralien dem „Bergregal“ im
Sinne eines ausschliesslichen, materiellen Verfügungsrechtes des
Staates. Für jeden Bergbaubetrieb durch Private ist eine ma-
teriell-rechtliche landesherrliche Erlaubnis erforderlich. Gerade
für die Salze werden zumeist „besondere Gründe entgegenstehen“,
von der Direktive der $$ 10—12 des gen. Gesetzes abzuwei-
chen ?, Fast sämtliche Gesetze enthalten Bestimmungen über
die Ermächtigung Privater zur Salzgewinnung.
Jedoch stehen auch die Gesetze, welche hierüber nichts ausdrücklich
besagen (Mecklenburg-Schwerin), einer solchen Verwertung des
staatlichen Salzgewinnungsvorbehalts nicht entgegen. Sie wollen
vielmehr nur die Grundnorm des st. Sgvs. festlegen, dagegen
nicht das gesamte Salzgewinnungssonderrecht erschöpfend regeln.
In richtiger Würdigung der finanziellen Bedeutung des st. Sgvs.
haben die Gesetze für Bayern, Sachsen und Baden die Ertei-
lung der Konzessionen an Private der Finanzverwaltung über-
wiesen. Das Gesetz für Preussen bestimmt, dass die Ordnung
der Uebertragung durch das Gesetz geregelt werden soll, beauf-
tragt im übrigen mit der Ausführung der Berggesetznovelle den
Minister für Handel und Gewerbe (Art. XIV).
Die Frage, ob für die auf Grund des st. Sgvs. angelegten
Bergwerke ein Bergwerkseigentum erworben wird, welches ein
selbständiges Grundbuchblatt erhält, ist partikularrechtlich sehr
verschieden geregelt!%°. Da das Bergwerkseigentum regelmässig
nur auf Grund der Mutung erworben wird (s. o. 8. 113 ff.) ist
sie für die Staaten zu verneinen, welche die Vorschriften über
Muten und Verteilung nach Bergrecht jeder Art nicht erstrecken.
10 WAHLE a. 1. ©. S. 430.
150 Die übliche Vorschrift der Berggesetze, dass sie auch auf Betriebe
für Rechnung des Staates Anwendung finden, bezieht sich auf die Fälle,
dass der Staat das Bergbaurecht als Privatrechtssubjekt auf Grund der
Mutung für ihm nicht vorbehaltene Mineralien erworben hat. (Rank, Das
Bergges. f. d. Königreich Bayern v. 20. III. 1869/30. VI. 1900, Anm. 2.)