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Dies gilt für Braunschweig (Art. II) und Bayern (vgl.
& 3 Abs. 1. In Mecklenburg-Schwerin und Ham-
burg kann aus gleichem Grunde wie für die Staaten des ge-
meinen Bergrechts kein Bergwerkseigentum, für das ein Grund-
buchblatt anzulegen ist, erworben werden (s. 0. 8. 229). Da-
gegen normieren die Gesetze für Preussen und Württem-
berg auch für die aus dem st. Sgvs. hergeleiteten Bergbaurechte
das moderne Bergwerkseigentum. ZErsteres konstruiert den staat-
lichen Mineralgewinnungsvorbehalt als ausdrückliches Vorrecht
zum Schürfen und Muten, auf Grund dessen folglich auch das
Bergwerkseigentum durch Verleihung erworben wird; diepreus-
sische Berggesetznovelle wendet dagegen die Vorschriften über
Schürfen und Muten auf Bergwerke der hier erörterten Art nicht
an, führt aber hierfür mit dem oben wörtlich z. Teil wiederge-
gebenen Art. V ein besonderes Verfahren für die Verleihung des
Bergwerkseigentümers ein. Als grundlegendes Vorrecht zum
Schürfen und Muten ist der st. Sgv. im Hinblick auf die Be-
gründung des Bergwerkseigentümers auch für alle übrigen Berg-
gesetze aufzufassen, aus denen nicht kraft ausdrücklicher Bestim-
mung das Gegenteil zu entnehmen ist!?!. Jedoch wird nach allen
diesen Gesetzen das Recht zur Salzgewinnung nicht erst durch
das Bergwerkseigentum erworben, sondern es besteht bereits für
den Staat kraft des staatlichen Salzgewinnungsvorbehaltes selbst
für Private vermöge der ihnen erteilten „Erlaubnis“ („Ermäch-
tigung“) zur Salzgewinnung. Das Bergwerkseigentum hat hier
namentlich die Bedeutung, die dingliche Belastung wie für Grund-
stücke zu ermöglichen, sowie die rechtliche Gleichförmigkeit der
Bergwerksbetriebe herbeizuführen (s. o. 8. 113 ff., 229 ff.)
Schluss.
Die Betrachtung der vorstehenden landesrechtlichen Normen
ergibt als gemeinsame Rechtslage für fast ganz Deutschland, dass
51 Vgl. z. B. für Lübeck Z, f. Bergr. Bd. 38 S. 181.