Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Grössen: 5!/,, 5, 4°/,% angesetzt, welche dann auf die einzelnen 
Kronländer nach Massgabe der dortselbst bestehenden faktischen 
Verhältnisse zur Anwendung kommen. Zur Feststellung des auf- 
gewendeten Kapitalwertes ist der Abzug der aus einer 60jährigen 
Bestanddauer sich ergebenden Amortisationsrate der Baukosten, 
dann sämtlicher Realsteuern samt Zuschlägen, des eventuellen 
(Gebührenäquivalentes, ferner eines vom Gesetze im Höchstmasse 
mit 1,3% vom Bauaufwande festgestellten jährlichen Pauschalbe- 
trages für Gebäudeerhaltung und Administration, dann Leer- 
stehungen und Zinsuneinbringlichkeiten gestattet. Gemeinnützigen 
Anstalten und Kollektivunternehmungen kann fallweise eine höhere 
Verzinsung des in Arbeiterwohnhäusern investierten Kapitales 
zugestanden werden, da Gewinnüberschüsse wieder dem gemein- 
nützigen Zwecke zugute kominen. 
Eine Berichtigung des einmal festgestellten Kapitalwertes 
kann in Zeiträumen von 10 zu 10 Jahren über Ansuchen des 
Eigentümers oder von Amts wegen stattfinden, wobei auch die 
Aenderungen der „Grundrente“ zu berücksichtigen sind. Inner- 
halb der auf diese Weise begrenzten Höhe des Ge- 
samterträgnissesist die Feststellung der ein- 
zelnen Wohnungsmietzinse dem Eigentümer 
überlassen, welcher über sämtliche Zinsansätze seines Ge- 
bäudes einen „Mietszinstarif“ zu affigieren bat. Nebst dem 
eigentlichen Falle der Vermietung wird auch die Ueberlassung 
von Wohnungen gegen ziffernmässig nicht festgesetzte Anrech- 
nung auf den Arbeitslohn gestattet. Die Kündigungsfrist für 
Mietswohnungen ist mit einem verhältnismässig überaus kurzen 
Termine von „mindestens 8 Tagen“ angesetzt, was insbesondere 
bei Vermietung durch Arbeitgeber bedenklich erscheint. 
Für den Fall der Uebertragung von Kleinfami- 
lienhäusern in Eigenbesitz von Arbeitern sind be- 
sondere Vorsichten statuiert. Der Kaufschilling solcher Häuser 
darf nicht mehr betragen als die Selbstkosten des Grundes und
	        
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