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Die staatlichen Begünstigungen sollen jenen Munizipien oder
(Gemeinden zuteil werden, welche landwirtschaftlichen Arbeitern
zur Errichtung von Arbeiterhäusern Realitäten verkaufen, An-
lehen gewähren oder fertige Arbeiterhäuser verkaufen oder ver-
pachten. Sie bestehen einmal darin, dass der Staat gegenüber
den Munizipien oder Gemeinden an Stelle der Arbeiter und zwar
bis zum Gesamtbetrage von jährlich 300000 K. die Verpflichtung
übernimmt, den Kaufpreis bezw. die Tilgungsraten von Darlehen
längstens während 100 Halbjahren oder die Pachtbeträge läng-
stens 30 Jahre hindurch zu zahlen. Des weiteren wird für die
Errichtung der Arbeiterhäuser volle Stempel- und Gebührenfrei-
heit gewährt, die Dauer der normalen Gebäudesteuerbefreiung
neu errichteter Gebäude für solche Fälle auf 20 Jahre ausge-
dehnt. Ueberdies ist der Ackerbauminister ermächtigt, auf
Kosten des Staates den Munizipien oder Gemeinden Skizzen,
Vermessungsoperate, Pläne, Vertragsentwürfe usw. zur Verfügung
zu stellen.
Diese sämtlichen Begünstigungen sind an eine Reihe von
Bedingungen über Beschaffenheit, Einteilung der Häuser usw.
geknüpft, unter anderem darf auch auf Arbeiterhäuser keine
Schankberechtigung erteilt werden. Etwa nicht verwendete Be-
träge des vorerwähnten Kredites sind zur Bildung eines „Landes-
baufondes“ für landwirtschaftliche Arbeiter zu verwenden. Für
Gewährung von Begünstigungen sind in erster Linie die Gesuche
jener Gemeinden zu berücksichtigen, welche den Bau von Arbeiter-
häusern durch unentgeltliche Ueberlassung von Baugrund (even-
tuell mit Gartenparzelle) unterstützen, ferner sind die von der
Auswanderung betroffenen Gebiete ganz besonders in Rücksicht
zu ziehen.
Wenn auch der vom Staate gewährte Kredit keinesfalls hin-
reichend ist, so bildet das Gesetz immerhin die Einleitung zu
einer Aktion auf dem Gebiete der Wohnungsgesetzgebung, welche
sich alsbald auch auf die minderbemittelte Bevölkerung der mitt-