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rungsanstalten, dann die Spar- und Kreditanstalten, deren ein-
ziger Zweck die Errichtung gemeinnütziger Wohnungen ist, auf
Leihhäuser und endlich auf die Bodenkreditanstalten, soferne diese
die gemeinnützigen Wohnhäuser bis zu ?/; des Wertes belehnen.
Als Darlehensnehmer kommen die gesetzmässig kon-
stituierten Genossenschaften mit beschränkter Haftung (Societä
cooperative) in Betracht, die den ausschliesslichen Zweck ver-
folgen, gemeinnützige Wohnungen zu bauen oder zu kaufen ’°?,
ferner die jährliche Dividende auf 4% des wirklich eingezahlten
Kapitales beschränken, endlich im Falle der Auflösung nicht
mehr als '/; des eingezahlten Kapitales unter die Mitglieder ver-
teilen, während das übrige Genossenschaftsvermögen der staat-
lichen Invaliditäts- und Altersversicherungskasse zu überweisen ist.
Die Darlehensgewährung an die Genossenschaften erfolgt prin-
zipiell nur gegen erste Hypothek auf den bezüglichen Häusern 3,
Auch alle übrigen juristischen Personen und Wohlfahrtsvereine,
welche der gemeinnützigen Bautätigkeit gewidmet sind und keinen
(zewinnzweck haben, geniessen die Begünstigungen des Gesetzes,
wobei statutarisch den Anteilhabern nur das Recht auf Rückgabe
der eingezahlten Anteile zustehen darf und jeder Vermögensüber-
schuss wieder gemeinnützigen Zwecken gewidmet sein muss. Die
Darlehensgewährung der Sparkassen und Versicherungsanstalten
bezieht sich insbesondere auch auf die von Industriellen und
Landgutbesitzern bezw. -Pächtern für die in ihren Diensten
stehenden Personen errichteten und gegen Annuitätenzahlung in
#2? Verfolgen dieselben nicht ausschliesslich diesen Zweck, so müssen
sie wenigstens für die Errichtung gemeinnütziger Wohnungen getrennte
Geschäftsabteilungen mit besonderer Buchführung und speziellen Sicherheits-
vorkehrungen besitzen. Das gleiche gilt auch für die Genossenschaften mit
unbeschränkter Haftung (auf Gegenseitigkeit, Societ& di mutuo soccorso),
sofern selbe eine besondere Abteilung für gemeinnützige Wohnungen er-
rıchten,
“® Bestehen auf dem Gebäude bereits Hypotheken, so muss das Spar-
kassendarlehen derart zur Tilgung derselben verwendet werden, dass es an
die erste Stelle rückt.