Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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men, dass derselbe in kurzer Zeit verbraucht war, und sich die 
(ewährung grösserer Staatsmittel als wünschenswert ergab. 
Ausser von Dänemark ist auch von anderen Staaten in der 
letzten Zeit öffentlicher Kredit für Zwecke des Wohnungsbaues 
zur Verfügung gestellt worden, in der Regel jedoch nicht in 
Form eigentlicher Wohnungsgesetze, sondern durch Einstellung 
diesbezüglicher Beträge in das jährliche Budget. Obwohl nicht 
streng in den Rahmen dieser Abhandlung gehörig, möge der 
Uebersicht wegen nur kurz Erwähnung finden, dass abgesehen 
von jenen Staaten, deren Wohnungsgesetzgebung bereits im I. Ab- 
schnitte behandelt wurde, auch Norwegen durch Begründung 
eines „Hausleihefondes* Staatsmittel in Form von Darlehen an 
Gemeinden 3” behufs Weitergabe an Unbemittelte unter gewissen 
Bedingungen zur Verfügung gestellt hat. Im übrigen besteht 
ausser der Einführung kommunaler Wohnungsinspektion durch 
Beschluss der Gemeindevertretungen in Bergen und Christiania 
bezw. in Gothenburg weder in Norwegen noch in Schweden eine 
wohnungs gesetzliche Regelung. 
Aehnlich hat auch das deutsche Reich sowie einzelne 
Bundesstaaten (so Preussen, Bayern, Württemberg, Hessen u. a.) 
alljährlich gewisse Beträge in den staatlichen Etat zur Förderung 
der Herstellung geeigneter Kleinwohnungen für Arbeiter und 
gering besoldete Beamte in den staatlichen Betrieben und Ver- 
waltungen zur Verfügung gestellt?» Von ausschlaggebender Be- 
”" Das Höchstmass des Darlehens an die einzelne Gemeinde beträgt 
0000 K zu 3°/4%/,. Der Wert des einzelnen Hauses samt Grundstücken 
darf 3000 K nicht übersteigen, der Beleihungsbetrag muss binnen längstens 
25 Jahren getilgt werden. (Siehe Schriften des Vereines für Sozialpolitik 
Band 97 Artikel: „Die Wohnungsfrage in Norwegen u, Schweden‘). 
* Gesetz vom 13./8. 1895 betreffend die Bewilligung von Staatsmitteln 
zur Verbesserung der Wohnverhältnisse von Arbeitern, die in staatlichen 
Betrieben beschäftigt sind, und von gering besoldeten Staatsbeamten. 
Nach Massgabe dieses Gesetzes stellt das Gesetz vom 12./8. 1907 weitere 
15 Millionen Mark zur Verfügung; im ganzen bisher aufgewendeter Betrag 
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