Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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deutung für den gemeinnützigen Baukredit in Deutschland waren 
aber insbesondere die Bestimmungen des Invaliditätsversicherungs- 
gesetzes vom 13./7. 1899 in den 8$ 45, 80 und 164, denen zu- 
folge die bezüglichen Versicherungsanstalten mit Genehmigung 
der Aufsichtsbehörde !/,, mit Genehmigung der Garantieverbände 
sogar dieHälfteihres Vermögens für Unternehmungen 
anlegen können, welche ausschliesslich oder überwiegend der ver- 
sicherungspflichtigen Bevölkerung zugute kommen. Dahin ge- 
hört vor allem auch der gemeinnützige Wohnungsbau. Dagegen 
entbehrt das deutsche Reich und seine einzelnen Bundesstaaten 
mit Ausnahme von Hessen und Bayern (siehe Abschn. IS. 169 f.) 
noch immer einer umfassenden gesetzlichen Regelung des Woh- 
nungswesens. 
In Oesterreich wurde zum erstenmale in dem Staats- 
voranschlage pro 1908 ein staatlicher Kredit zur Bildung eines 
Wohnungsbaufondes für Staatsbeamte (4000 000 K.) und staat- 
liche Salinenarbeiter (1000 000 K.) vorgesehen. 
C. Was die dritte Gruppe partieller Wohnungsgesetze 
anbelangt, welche sich lediglich auf die hygienisch-technische 
Seite der Wohnungsfrage, auf Wohnungsbeaufsichti- 
gung und-Verbesserung beziehen, so hat in dieser Hin- 
sicht in zahlreichen Staaten und Stadtgebieten, insbesondere aber 
in Deutschland, die kommunale wie polizeiliche Wohnungs- 
ordnung vielfach eine gesetzliche Regelung ersetzen müssen °”. 
Ganz besonders gilt dies vvonPreussen“, wo bekanntlich auf 
ca. 104 Mill. Mk. Siehe auch die im Reichsamte des Inneren bearbeitete 
Denkschrift „Die Wohnungsfürsorge im Reiche und in den deutschen 
Bundesstaaten“. Berlin 1904, 
8? Siehe insbesondere die vorerwähnte „Denkschrift“ des deutschen 
Reichsamtes, ferner die eingehende Zusammenstellung der „Im Deutschen 
Reiche erlassenen Vorschriften über Benutzung und Beschaffenheit von 
Wohnungen“ von W. v. KALKSTEIN (Bremen, Verlag G. Winter 1907.) 
4 Mit dem Wohnungswesen in Zusammenhang steht das jüngst für 
das ganze Gebiet der preussischen Monarchie erflossene Gesetz „gegen 
die Verunstaltung vonOrtschaftenund landschaftlich