Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Unter den für diese Arbeit lediglich in Frage kommenden 
Wohnungsgesetzen auf diesem Gebiete sind von besonderem Inter- 
esse die sogenannten „Wohnungspflegegesetze*, wie 
selbe für das Territorium der Städte Hamburg am 8./6. 1898 
bezw. 8.12.1907 und Lübeck am 22./7. 1902 *? geschaffen wurden. 
Das Lübecker Gesetz wurde in Anlehnung an das 
ältere Hamburger Gesetz geschaffen, hatte aber von vorneherein 
ein erweitertes Anwendungsgebiet. Dasselbe bezieht sich auf alle 
zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäude 
bzw. Wohnungen ohne Ausnahme. Die Wohnungspflege wird 
von einer besonderen, eigens hiefür bestellten Behörde besorgt, 
die aus dem Dirigenten des Polizeiamtes und 2 Mitgliedern des 
Senates, sowie ehrenamtlichen „Wohnungspflegern“ (30 bürgerlichen 
Delegierten) besteht. Zu den Verhandlungen dieser Pflegebe- 
hörde ist der Stadtphysikus und der Baupolizeiinspektor zuzu- 
ziehen. Die Pflegebehörde kann einzelne Angelegenheiten einem 
von ihr zu wählenden Ausschuss, der aus den beiden Senatsmit- 
gliedern und 8 bürgerlichen Deputierten besteht, zuweisen. Ge- 
mäss $ 5 ist der Grundeigentümer bei allen zum dauernden 
Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden verpflichtet, für 
die Beseitigung gesundheitsschädlicher Zustände zu sorgen. Das 
ganze Territorium der Stadt wird in Bezirke zerlegt und jedem 
der Wohnungspfleger ein solcher Bezirk zugeteilt, in welchem er 
alle Städte mit mehr als 15000 Einwohnern wird die Aufstellung geeignet 
vorgebildeter Beamter als Wohnungsinspektoren, welche dem Zentralwoh- 
nungsinspektorat für ganz Bayern unterstellt sind, in Aussicht genommen. 
Den in den meisten grösseren Städten und Industrieorten bereits bestehen- 
den ehrenamtlichen Wohnungskommissionen sollen auch Vertreter der Ar- 
beiterschaft, der Krankenkassen u. s. w. beigezogen werden. Schliesslich 
wird die alljährliche Feststellung der leerstenenden Wohnungen, amtlicher 
Wohnungsnachweis, Vermehrung des kommunalen Grundes u. s. w. empfohlen. 
42 Siehe „Gesetz und Verordnungsblatt der freien und Hansestadt 
Lübeck“ vom 22./7. 1902; Smlg. S. 115. Ferner bezüglich des neuen Ham- 
burger Gesetzes die wörtliche Wiedergabe in der Zeitschr. f. Wohngsw. V. 
H. 19 S, 264 und 317.
	        
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