Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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die Erlassung solcher Wohnungsordnungen allen Gemeinden mit 
mehr als 20000 Einwohnern nahegelegt *”. 
In der Schweiz besitzen nur einzelne Städte bezw. Kan- 
tone Wohnungsgesetze im eigentlichen Sinne, welche aber 
durchaus keine umfassende Regelung des Wohnungswesens ent- 
halten, sondern Fragen der Bauführung, Wohnungsaufsicht oder 
Assanierung betreffen, also partiellen Üharakter tragen. Im 
übrigen ist insbesondere die Wohnungsaufsicht nur Ge- 
genstand vereinzelter lokaler Ordnung geblieben, da der Versuch 
einer grundlegenden gesetzlichen Regelung mit den grössten Wi- 
derständen insbesondere seitens des in den Kommunalvertretun- 
gen vielfach dominierenden Realbesitzes zu kämpfen hatte*®®. 
Ein besonderes Beispiel hiefür bietet die Geschichte der 
Wohnungsgesetzgebung im Kanton Basel-Stadt. Schon 
am 27. VI. 1895 war ein Wohnungsgesetzentwurf in Ergänzung 
des Hochbautengesetzes vorgelegt worden, dem am 5. IV. 1900 
ein neuerlicher Entwurf nachfolgte, der aber in der Volksabstim- 
mung vom 24. VI. 1900 verworfen wurde Auf Grund des am 
10. II. 1906 dem grossen Rate vorgelegten neuesten Entwurfes 
wurde endlich mit 14. IV. 1907 ein Wohnungsgesetz für 
denKantonBasel-Stadt zum Beschluss erhoben*. Das- 
ansprüche, Bauabgaben; Schutzmassregeln bei der Bauausführung, Beauf- 
sichtigung der Bauten, 
#7" Besondere gesetzliche Bestimmungen auf dem Gebiete des Woh- 
nungsgesundheits- und Aufsichtswesens, abgesehen von den einschlägigen 
Bestimmungen Jer einzelnen Bauordnungen und Gesetze über polizeiliche 
Beaufsichtigung von Bauten, bestehen ferner noch in Braunschweig, 
Gesetz betr. das Schlafgängerwesen v. 8./4. 1892 (Ges.-Vdg.S. S. 65), Gesetz 
betr. Unterbringung von Arbeitern in Arbeiterkasernen vom 8./4. 18%. 
(Ges. u. Vdg.S. 8. 69.) Koburg-Gotha, Gesetz über die Wohnungsauf- 
sicht v, 3./4. 1907. 
* So wurden in Zürich Entwürfe eines Wohnungsgesetzes am 8./11. 
1897, dann am 6./4. 1899 dem Rate in Vorlage gebracht, gelangten aber 
nicht zur Annahme, 
4 Siehe die wörtliche Wiedergabe des Gesetzes in der „Zeitschr. f. 
Wohnungswesen“ Jahrg. V. Heft 3.
	        
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