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die Erlassung solcher Wohnungsordnungen allen Gemeinden mit
mehr als 20000 Einwohnern nahegelegt *”.
In der Schweiz besitzen nur einzelne Städte bezw. Kan-
tone Wohnungsgesetze im eigentlichen Sinne, welche aber
durchaus keine umfassende Regelung des Wohnungswesens ent-
halten, sondern Fragen der Bauführung, Wohnungsaufsicht oder
Assanierung betreffen, also partiellen Üharakter tragen. Im
übrigen ist insbesondere die Wohnungsaufsicht nur Ge-
genstand vereinzelter lokaler Ordnung geblieben, da der Versuch
einer grundlegenden gesetzlichen Regelung mit den grössten Wi-
derständen insbesondere seitens des in den Kommunalvertretun-
gen vielfach dominierenden Realbesitzes zu kämpfen hatte*®®.
Ein besonderes Beispiel hiefür bietet die Geschichte der
Wohnungsgesetzgebung im Kanton Basel-Stadt. Schon
am 27. VI. 1895 war ein Wohnungsgesetzentwurf in Ergänzung
des Hochbautengesetzes vorgelegt worden, dem am 5. IV. 1900
ein neuerlicher Entwurf nachfolgte, der aber in der Volksabstim-
mung vom 24. VI. 1900 verworfen wurde Auf Grund des am
10. II. 1906 dem grossen Rate vorgelegten neuesten Entwurfes
wurde endlich mit 14. IV. 1907 ein Wohnungsgesetz für
denKantonBasel-Stadt zum Beschluss erhoben*. Das-
ansprüche, Bauabgaben; Schutzmassregeln bei der Bauausführung, Beauf-
sichtigung der Bauten,
#7" Besondere gesetzliche Bestimmungen auf dem Gebiete des Woh-
nungsgesundheits- und Aufsichtswesens, abgesehen von den einschlägigen
Bestimmungen Jer einzelnen Bauordnungen und Gesetze über polizeiliche
Beaufsichtigung von Bauten, bestehen ferner noch in Braunschweig,
Gesetz betr. das Schlafgängerwesen v. 8./4. 1892 (Ges.-Vdg.S. S. 65), Gesetz
betr. Unterbringung von Arbeitern in Arbeiterkasernen vom 8./4. 18%.
(Ges. u. Vdg.S. 8. 69.) Koburg-Gotha, Gesetz über die Wohnungsauf-
sicht v, 3./4. 1907.
* So wurden in Zürich Entwürfe eines Wohnungsgesetzes am 8./11.
1897, dann am 6./4. 1899 dem Rate in Vorlage gebracht, gelangten aber
nicht zur Annahme,
4 Siehe die wörtliche Wiedergabe des Gesetzes in der „Zeitschr. f.
Wohnungswesen“ Jahrg. V. Heft 3.