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der Wohnungsfrage wären schliesslich noch jene gesetzlichen Be-
stimmungen zu erörtern, welche die „Umlegung und Zusammen-
legung städtischer Grundstücke“ betreffen, um selbe auf diese
Weise für die Assanierung bezw. Neubebauung geeignet zu machen.
Obwohl vielfach den Bauordnungen angehörig, mögen sie deshalb
hier Raum finden, weil selbe einerseits für die Frage der Woh-
nungsproduktion, andererseits der Wohnungsverbesserung von we-
sentlicher Bedeutung sind. Zweck dieser Bestimmungen ist, ana-
log der Verkoppelung ländlicher Grundstücke städtisches Bau-
gelände durch ein Verfahren bereitzustellen, durch welches die
Eigentümer von für die Verbauung nicht geeigneten Grundstücken
gezwungen werden, diese in eine Masse einzuwerfen, aus welcher
sie dann durch Rückgabe günstig gestalteten Bauterrains ent-
schädigt werden, wobei für etwaigen Minderwert Schadloshaltung
gewährt wird. Der damit verbundene Eingriff in das Privat-
eigentum rechtfertigt sich hier vom öffentlichrechtlichen Gesichts-
punkte mit Rücksicht auf das Interesse der Allgemeinheit an der
Förderung der Wohnungsproduktion und des Gesundheitswesens
mindestens in dem gleichen Masse wie bei der ländlichen Ver-
koppelung zur Erhöhung der wirtschaftlichen Erträge. Auf diese
Weise soll dem Uebelstande abgeholfen werden, dass die in Ge-
mengelage befindlichen, für städtische Bebauung unverwendbaren
Grundstücke der Verbauung mangels Einigung der (Grundeigen-
tümer entzogen bleiben.
Besonders in Deutschland sind eine Reihe solcher Ge-
setzesbestimmungen ins Leben getreten. Unter diesen nimmt die
hervorragendste Stelle die bekannte „lex Adickes“ ein, wel-
che in einer gegenüber dem ursprünglichen Entwurfe allerdings
eingeschränkten Form mit 28. VII. 1902 für die Stadt Frank-
furt a. M. erlassen wurde. Zufolge derselben wird als Be-
dingung für die Umlegung ein Antrag der Mehrheit unter den
Eigentümern der umzulegenden Grundstücke gefordert, welche
zugleich die Mehrheit der Grundfläche besitzen. Für das über