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gilt in besonderem Masse von Deutschland wie auch von Oester-
reich. Doch ist die Erkenntnis, dass das Wohnungswesen und
die Vermietung von Wohnungen, sowie die Art ihrer Benützung
als Angelegenheit von öffentlichem Interesse einer öffent-
lichrechtlichen Regelung bedarf, immer mehr zum Durch-
bruche gelangt. Zugleich zeigt sich das Bedürfnis, die bisher
partikularistische Ordnung des Wohnungswesens durch einheit-
liche, die gemeinsamen Grundzüge enthaltende Wohnungsgesetze
für ein grösseres Territorium zusammenzufassen und durch den
dem Gesetze beigegebenen Zwangscharakter zu organisieren. So
ist n Preussen seit langem bereits ein „Gesetzentwurf zur
Verbesserung der Wohnverhältnisse“ in Verhandlung, auch in
Baden, sowie inden Reichslanden wird die Erlassung
moderner Wohnungsgesetze geplant 5. Dahin zielen auch die Be-
strebungen nach Schaffung eines Reichswohnungsge-
setzes für das gesamte Staatsgebiet Deutschlands. So dürfte
denn der Ausbau der Sozialgesetzgebung ganz besonders auch in
Bezug auf das Wohnungswesen in den meisten Staaten Europas
mit zu den wichtigsten legislatorischen Aufgaben der nächsten
Zukunft gehören und zugleich Grundlage und Ausgangspunkt
bilden für eine wirklich erfolgreiche Bekämpfung des Wohnungs-
übels.
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55 Das bereits im I. Abschnitt S. 169 u. f. besprochene jüngste Woh-
nungsgesetz Deutschlands, betr. die Abänderung des Gesetzes über die
Landeskulturrentenanstalt inBayern wurde inzwischen im Ges.- und Ver-
ordngsbl. f. d. Königreich Bayern Nr. 21 vom 4./4. 1908 publiziert. (Siehe
auch Zeitschr. f. Wohnungswesen in Bayern Jahrg. 1908.)