Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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gilt in besonderem Masse von Deutschland wie auch von Oester- 
reich. Doch ist die Erkenntnis, dass das Wohnungswesen und 
die Vermietung von Wohnungen, sowie die Art ihrer Benützung 
als Angelegenheit von öffentlichem Interesse einer öffent- 
lichrechtlichen Regelung bedarf, immer mehr zum Durch- 
bruche gelangt. Zugleich zeigt sich das Bedürfnis, die bisher 
partikularistische Ordnung des Wohnungswesens durch einheit- 
liche, die gemeinsamen Grundzüge enthaltende Wohnungsgesetze 
für ein grösseres Territorium zusammenzufassen und durch den 
dem Gesetze beigegebenen Zwangscharakter zu organisieren. So 
ist n Preussen seit langem bereits ein „Gesetzentwurf zur 
Verbesserung der Wohnverhältnisse“ in Verhandlung, auch in 
Baden, sowie inden Reichslanden wird die Erlassung 
moderner Wohnungsgesetze geplant 5. Dahin zielen auch die Be- 
strebungen nach Schaffung eines Reichswohnungsge- 
setzes für das gesamte Staatsgebiet Deutschlands. So dürfte 
denn der Ausbau der Sozialgesetzgebung ganz besonders auch in 
Bezug auf das Wohnungswesen in den meisten Staaten Europas 
mit zu den wichtigsten legislatorischen Aufgaben der nächsten 
Zukunft gehören und zugleich Grundlage und Ausgangspunkt 
bilden für eine wirklich erfolgreiche Bekämpfung des Wohnungs- 
übels. 
—— 
55 Das bereits im I. Abschnitt S. 169 u. f. besprochene jüngste Woh- 
nungsgesetz Deutschlands, betr. die Abänderung des Gesetzes über die 
Landeskulturrentenanstalt inBayern wurde inzwischen im Ges.- und Ver- 
ordngsbl. f. d. Königreich Bayern Nr. 21 vom 4./4. 1908 publiziert. (Siehe 
auch Zeitschr. f. Wohnungswesen in Bayern Jahrg. 1908.)
	        
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