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der Gesetzgebungsarbeit nicht wohl zu entbehren. In Betracht
kommen hierbei die Reichsverfassung, der Bündnisvertrag vom
23. November 1870, die Militärstrafgerichtsordnung nebst Ein-
führungsgesetz hierzu, das Gesetz betr. die Dienstvergehen der
richterlichen Militärbeamten, das Gesetz betr. die Errichtung
eines besonderen Senats für das bayerische Heer bei dem Reichs-
militärgericht in Berlin und das bayer. Ausführungsgesetz zu
den Reichsmilitärjustizgesetzen.
Die Reichsverfassung vom 16. April 1871 unter-
stellt in Artikel 14 und 13 der Beaufsichtigung des Reichs und
seiner Gesetzgebung das Militärwesen, sowie die gemeinsame
(sesetzgebung über das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren.
Die näheren Bestimmungen über das Reichskriegswesen enthält
sodann Abschnitt XI Artikel 57—68 der Reichsverfassung, je-
doch mit der durch die Schlussbestimmung zu diesem Abschnitt
festgestellten Einschränkung, dass die Vorschriften dieses Ab-
schnittes für Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnis-
vertrags vom 23. November 1870 unter III 8 5 zur Anwendung
kommen. Laut Ziffer III $ 5 des Bündnisvertrags finden die
Artikel 61—68 auf Bayern keine Anwendung und sind durch
anderweitige Bestimmungen ersetzt. Zur Frage der Militär-
Strafgesetzgebung und der Militärhoheit sind einschlägig die Ar-
tikel 61 und 63 der Reichsverfassung, gemäss deren im ganzen
Reiche die Preussische Militärgesetzgebung etc. ungesäumt ein-
zuführen ist und die gesamte Landmacht des Reichs ein einheit-
liches, in Krieg und Frieden unter dem Befehl des Kaisers stehen-
des Heer bilde. An die Stelle dieser Bestimmungen sind die-
jenigen in Ziffer III 8 5 I und IlIdes Bündnisvertrags
getreten, dahin, dass Bayern zunächst seine Militärgesetzgebung etc.
behält bis zur verfassungsmässigen Beschlussfassung über die der
Bundesgesetzgebung anheimfallenden Materien, bzw. bis zur
freien Verständigung bezüglich der Einführung der bereits vor
dem Eintritt Bayerns in den Bund in dieser Beziehung erlassenen