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(Gesetze und sonstigen Bestimmungen, sowie, dass das bayerische
Heer einen in sich geschlossenen Bestandteil des deutschen Bun-
desheeres mit selbständiger Verwaltung unter der Militärhoheit
des Königs von Bayern bildet, im Kriege, und zwar mit Beginn
der Mobilmachung, unter dem Befehle des Bundesfeldherrn.
Bayern verpflichtete sich jedoch zur Herstellung voller Ueber-
einstimmung in Bezug auf Organisation, Formation, Ausbildung
und Gebühren, sowie hinsichtlich der Mobilmachung mit den für
das Bundesheer bestehenden Normen und behielt sich die Her-
stellung voller Uebereinstimmung mit dem Bundesheere bezüglich
der Bewaffnung, Ausrüstung und Gradabzeichen vor.
In Ausführung dieser vertragmässigen Vereinbarung, welche
auf Grund der Schlussbestimmung zu Abschnitt XI der Reichs-
verfassung einen integrierenden Bestandteil der Reichsverfassung
bildet und gemäss Artikel 78 Absatz 2 der Reichsverfassung nur
mit Zustimmung Bayerns abgeändert werden könnte, wurde die
obenbezeichnete Uebereinstimmung bezüglich Organisation, For-
mation, Ausbildung, Gebühren, Mobilmachung, Bewaffnung, Aus-
rüstung und Gradabzeichen mit den für das Bundesheer gelten-
den Normen hergestellt, auf dem Gebiete der Militärstrafrechts-
pflege aber die bayerische Militärstrafprozessordnung vom 29. April
1869 nebst den Abänderungsgesetzen vom 28. April 1872, 27. Sep-
tember 1872 und 18. August 1879 vorerst beibehalten bis zur
Schaffung der Militärstrafgerichtsordnung nebst
Einführungsgesetz hierzu vom 1. Dezember 1898. Auch
diese Gesetze konnten in Bayern nur nach näherer Bestimmung
des Bündnisvertrags vom 23. November 1870 zur Anwendung
kommen; dies ist ausdrücklich in & 33 Abs. 1 des Einf.-Ges. z.
MStGO. ausgesprochen. Absatz 2 dieses Paragraphen bestimmt
weiters, dass die Einrichtung der obersten militärgerichtlichen
Instanz mit Rücksicht auf die Verhältnisse Bayerns anderweit
gesetzlich geregelt wird. Diese Bestimmung weicht insofern von
dem Wortlaut des Gesetzesentwurfs ab, als in letzterem die Worte
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