Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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(Gesetze und sonstigen Bestimmungen, sowie, dass das bayerische 
Heer einen in sich geschlossenen Bestandteil des deutschen Bun- 
desheeres mit selbständiger Verwaltung unter der Militärhoheit 
des Königs von Bayern bildet, im Kriege, und zwar mit Beginn 
der Mobilmachung, unter dem Befehle des Bundesfeldherrn. 
Bayern verpflichtete sich jedoch zur Herstellung voller Ueber- 
einstimmung in Bezug auf Organisation, Formation, Ausbildung 
und Gebühren, sowie hinsichtlich der Mobilmachung mit den für 
das Bundesheer bestehenden Normen und behielt sich die Her- 
stellung voller Uebereinstimmung mit dem Bundesheere bezüglich 
der Bewaffnung, Ausrüstung und Gradabzeichen vor. 
In Ausführung dieser vertragmässigen Vereinbarung, welche 
auf Grund der Schlussbestimmung zu Abschnitt XI der Reichs- 
verfassung einen integrierenden Bestandteil der Reichsverfassung 
bildet und gemäss Artikel 78 Absatz 2 der Reichsverfassung nur 
mit Zustimmung Bayerns abgeändert werden könnte, wurde die 
obenbezeichnete Uebereinstimmung bezüglich Organisation, For- 
mation, Ausbildung, Gebühren, Mobilmachung, Bewaffnung, Aus- 
rüstung und Gradabzeichen mit den für das Bundesheer gelten- 
den Normen hergestellt, auf dem Gebiete der Militärstrafrechts- 
pflege aber die bayerische Militärstrafprozessordnung vom 29. April 
1869 nebst den Abänderungsgesetzen vom 28. April 1872, 27. Sep- 
tember 1872 und 18. August 1879 vorerst beibehalten bis zur 
Schaffung der Militärstrafgerichtsordnung nebst 
Einführungsgesetz hierzu vom 1. Dezember 1898. Auch 
diese Gesetze konnten in Bayern nur nach näherer Bestimmung 
des Bündnisvertrags vom 23. November 1870 zur Anwendung 
kommen; dies ist ausdrücklich in & 33 Abs. 1 des Einf.-Ges. z. 
MStGO. ausgesprochen. Absatz 2 dieses Paragraphen bestimmt 
weiters, dass die Einrichtung der obersten militärgerichtlichen 
Instanz mit Rücksicht auf die Verhältnisse Bayerns anderweit 
gesetzlich geregelt wird. Diese Bestimmung weicht insofern von 
dem Wortlaut des Gesetzesentwurfs ab, als in letzterem die Worte 
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