Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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gerichtsbarkeit nicht einen Teil der Militärhoheit, sondern der 
Justizhoheit bilde, sohin auch für Bayern gemäss Artikel 4 
Ziffer 13 der Reichsverfassung der reichsgesetzlichen Regelung 
unterstehe. 
Auch die wissenschaftlichen Anschauungen waren geteilt. 
Mittermaier? räumte das Bestehen eines bayerischen 
Reservatrechts allerdings für den Fall ein, wenn die Gerichtsbar- 
keit zur Militärhoheit gehöre, vermochte aber keine Wesensbe- 
ziehung zwischen Letzterer und der Gerichtsbarkeit zu erblicken 
und erachtete daher die Gerichtsbarkeit auch im Heere als zur 
Justizhoheit gehörig. Folgerichtig stellte Mittermaier daher 
das Bestehen eines bayerischen Reservatrechts in Abrede, trat 
jedoch der Ansicht von Marcks? entgegen, dass die Militär- 
gerichtsbarkeit zwar zur Militärhoheit gehöre, nach dem Ver- 
sailler Bündnisvertrage aber Bayern die Militärhoheit nicht ın 
ihrem ganzen Umfange zustehen sollte, dass man ferner histo- 
risch bei der Vertragsbestimmung nicht an die Gerichtsbarkeit 
gedacht habe und dass der „Zweck im Recht“ dem bayerischen 
Reservat entgegenstehe. 
Die Verteidiger * des bayerischen Reservatrechts auf einen 
besonderen bayerischen obersten Militärgerichtshof betonten vor 
allem, dass die Militärgerichtsbarkeit ein Teil nicht der Justiz- 
hoheit, sondern der Militärhoheit ist, da letztere die volle Staats- 
gewalt in allen ihren Beziehungen zum Heerwesen darstellt 
(Francke a. a O; Paulus aa. O.; Rehm a. a.0.; 
? Mittermaier, „Die Militärstrafprozessordnung vom 1. Dez. 1898* 
in der Zeitschrift f. d. gesamte Strafrechtswissenschaft, Bd. 19, S. 554 ff. 
®v. Mark, „Das Bayerische oberste Militärgericht“, Berlin 1897. 
*v. Seydel, „Kommentar zur Reichsverfassung“ und in „den Annalen 
des Deutschen Reichs“, Jahrg. 1898, Heft 2, S. 151 f.; Francke im „Archiv 
f. öffentl. Recht“ 1902, Bd. 17, S. 219 ff.; Stenglein in der „Deutschen 
Juristenzeitung“ II 1897, S. 41 ff.; Grassmann in den „Annalen des 
Deutschen Reichs“ 1898, S. 720 fi.; Rehm in der „Zeitschrift f. d. ge 
samte Strafrechtswissenschaft“, Bd. 19, S. 418 ff.
	        
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