— 280 —
gestellt, in das Gesetz — d. i. die Militärstrafgerichtsordnung,
bezw. deren Einführungsgesetz — aufzunehmen, dass die oberste
militärgerichtliche Instanz einem besonderen bayerischen Militär-
gerichtshof übertragen werde. „Dieser Antrag wurde abgelehnt,
weil man der Ansicht war, diese Frage sei abzumachen zwischen
Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser und Seiner Kgl. Hoheit
dem Prinz-Regenten, und es sei nicht angemessen, dass in einer
schwebenden Frage, über deren Lösung Verhandlungen zwischen
Bundesfürsten eingeleitet seien, der Reichstag gleichsam eine
höhere schiedsrichterliche Instanz einnehmen wolle.“ Von Seite
des Reichskanzlers wurde auf den im Sinne einer Verständigung
wesentlich fortschreitenden Charakter der Verhandlungen hin-
gewiesen.
Am 24. November 1898 fand in München zwischen S.
Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preussen und S. Kgl.
Hoheit dem Prinz-Regenten eine Aussprache statt, auf Grund
deren eine Gesetzesvorlage zur befriedigenden Lösung der schwe-
benden Frage in Aussicht gestellt war®.
Das Ergebnis dieser Vereinbarung war der Eintwurf des Ge-
setzes vom 9. März 1899 betr. die Einrichtung eines besonderen
Senats für das bayerische Heer bei dem Reichsmilitärgericht in
Berlin. Die Begründung dieses Gesetzentwurfs spricht sich über
die Grundlage desselben folgendermassen aus’:
„Der 8 33 des Einf.Ges. zur Militärstrafgerichtsordnung be-
stimmt, dass die Einrichtung der obersten militärgerichtlichen
Instanz mit Rücksicht auf die Verhältnisse Bayerns anderweit
gesetzlich geregelt wird. Seine Majestät der Kaiser und Seine
Königliche Hoheit der Prinz-Regent von Bayern haben dahin Ver-
einbarung getroffen, dass ein besonderer Senat für das bayerische
6° Weigel, „Militärstrafgerichtsordnung ete., Handausgabe mit Er-
läuterungen®, München 1899, Einleitung S. XI.
? Stenogr. Berichte über die Verhandlungen des Reichstags, 10. Legis-
laturperiode, I. Session 1898/1900, 2. Anlagenband, Berlin 1899, S. 1213 ff.