Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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gestellt, in das Gesetz — d. i. die Militärstrafgerichtsordnung, 
bezw. deren Einführungsgesetz — aufzunehmen, dass die oberste 
militärgerichtliche Instanz einem besonderen bayerischen Militär- 
gerichtshof übertragen werde. „Dieser Antrag wurde abgelehnt, 
weil man der Ansicht war, diese Frage sei abzumachen zwischen 
Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser und Seiner Kgl. Hoheit 
dem Prinz-Regenten, und es sei nicht angemessen, dass in einer 
schwebenden Frage, über deren Lösung Verhandlungen zwischen 
Bundesfürsten eingeleitet seien, der Reichstag gleichsam eine 
höhere schiedsrichterliche Instanz einnehmen wolle.“ Von Seite 
des Reichskanzlers wurde auf den im Sinne einer Verständigung 
wesentlich fortschreitenden Charakter der Verhandlungen hin- 
gewiesen. 
Am 24. November 1898 fand in München zwischen S. 
Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preussen und S. Kgl. 
Hoheit dem Prinz-Regenten eine Aussprache statt, auf Grund 
deren eine Gesetzesvorlage zur befriedigenden Lösung der schwe- 
benden Frage in Aussicht gestellt war®. 
Das Ergebnis dieser Vereinbarung war der Eintwurf des Ge- 
setzes vom 9. März 1899 betr. die Einrichtung eines besonderen 
Senats für das bayerische Heer bei dem Reichsmilitärgericht in 
Berlin. Die Begründung dieses Gesetzentwurfs spricht sich über 
die Grundlage desselben folgendermassen aus’: 
„Der 8 33 des Einf.Ges. zur Militärstrafgerichtsordnung be- 
stimmt, dass die Einrichtung der obersten militärgerichtlichen 
Instanz mit Rücksicht auf die Verhältnisse Bayerns anderweit 
gesetzlich geregelt wird. Seine Majestät der Kaiser und Seine 
Königliche Hoheit der Prinz-Regent von Bayern haben dahin Ver- 
einbarung getroffen, dass ein besonderer Senat für das bayerische 
6° Weigel, „Militärstrafgerichtsordnung ete., Handausgabe mit Er- 
läuterungen®, München 1899, Einleitung S. XI. 
? Stenogr. Berichte über die Verhandlungen des Reichstags, 10. Legis- 
laturperiode, I. Session 1898/1900, 2. Anlagenband, Berlin 1899, S. 1213 ff.
	        
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