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Heer bei dem Reichsmilitärgericht in Berlin eingerichtet werde
und dass Seiner Majestät dem König von Bayern das Recht der
Ernennung des Vorsitzenden und der Mitglieder dieses Senats
sowie des Militäranwalts für denselben zustehen soll. Auf dieser
Grundlage ist der Entwurf aufgebaut.
„Zu 8 1. Der Entwurf geht davon aus, dass der in $ 1
bezeichnete Senat einen Bestandteil des Reichsmilitärgerichts in
gleicher Weise bildet, wie jeder der übrigen Senate. Soweit
hienach nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, finden auf
seine Mitglieder wie auf den für ihn bestellten Militäranwalt die
in der Militärstrafgerichtsordnung und in den massgebenden
Disziplinargesetzen für die entsprechenden Beamtenklassen ge-
gebenen Vorschriften Anwendung.“
„Zu $ 2. Die Zuständigkeit des Senats ist auf die An-
gehörigen des bayerischen Heeres nicht beschränkt. Zunächst
soll zwar die gesamte bayerische Rechtsprechung in dem Senate
ihre Spitze finden. Auf der anderen Seite waren aber auch
die Fälle zu berücksichtigen, in denen ein Zusammenhang nach
53 34. 35 MStGO. besteht oder Entscheidungen nach $ 461 Abs. 2
und 3 MStGO. zu treffen sind.“
Bei den Verhandlungen des Reichstags über diesen Gesetz-
entwurf® erklärte der Reichskanzler Dr. Fürst zuHohenlohe-
Schillingsfürst mit Bezug auf eine Aeusserung des Ab-
geordneten Dr. Schädler, dass dieses Gesetz als auf Ver-
einbarung mit Bayern beruhend ohne des Letzteren Zustimmung
nicht geändert werden könne. Abgeordneter Dr. Freiherr von
Hertling fügte seinen oben angeführten Mitteilungen aus der
Kommissionsberatung hinzu, dass das Reservatrecht Bayerns voll-
kommen gewahrt sei; wenn die Vorlage Gesetz werde, so werde
auch die Revisionsinstanz für die Angehörigen der bayerischen
Armee ausschliesslich mit bayerischen Richtern besetzt sein.
° Stenogr. Berichte über die Verhandlungen des Reichstags, 10. Legis-
laturperiode, I. Session 1899, Bd. I, S. 1317 ff., 49. Sitzung.