Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Heer bei dem Reichsmilitärgericht in Berlin eingerichtet werde 
und dass Seiner Majestät dem König von Bayern das Recht der 
Ernennung des Vorsitzenden und der Mitglieder dieses Senats 
sowie des Militäranwalts für denselben zustehen soll. Auf dieser 
Grundlage ist der Entwurf aufgebaut. 
„Zu 8 1. Der Entwurf geht davon aus, dass der in $ 1 
bezeichnete Senat einen Bestandteil des Reichsmilitärgerichts in 
gleicher Weise bildet, wie jeder der übrigen Senate. Soweit 
hienach nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, finden auf 
seine Mitglieder wie auf den für ihn bestellten Militäranwalt die 
in der Militärstrafgerichtsordnung und in den massgebenden 
Disziplinargesetzen für die entsprechenden Beamtenklassen ge- 
gebenen Vorschriften Anwendung.“ 
„Zu $ 2. Die Zuständigkeit des Senats ist auf die An- 
gehörigen des bayerischen Heeres nicht beschränkt. Zunächst 
soll zwar die gesamte bayerische Rechtsprechung in dem Senate 
ihre Spitze finden. Auf der anderen Seite waren aber auch 
die Fälle zu berücksichtigen, in denen ein Zusammenhang nach 
53 34. 35 MStGO. besteht oder Entscheidungen nach $ 461 Abs. 2 
und 3 MStGO. zu treffen sind.“ 
Bei den Verhandlungen des Reichstags über diesen Gesetz- 
entwurf® erklärte der Reichskanzler Dr. Fürst zuHohenlohe- 
Schillingsfürst mit Bezug auf eine Aeusserung des Ab- 
geordneten Dr. Schädler, dass dieses Gesetz als auf Ver- 
einbarung mit Bayern beruhend ohne des Letzteren Zustimmung 
nicht geändert werden könne. Abgeordneter Dr. Freiherr von 
Hertling fügte seinen oben angeführten Mitteilungen aus der 
Kommissionsberatung hinzu, dass das Reservatrecht Bayerns voll- 
kommen gewahrt sei; wenn die Vorlage Gesetz werde, so werde 
auch die Revisionsinstanz für die Angehörigen der bayerischen 
Armee ausschliesslich mit bayerischen Richtern besetzt sein. 
° Stenogr. Berichte über die Verhandlungen des Reichstags, 10. Legis- 
laturperiode, I. Session 1899, Bd. I, S. 1317 ff., 49. Sitzung. 
 
	        
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