Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Bundesratsbevollmächtigter Graf von Lerchenfeld- 
Köfering führte aus: 
„Es ist bekannt, dass die bayerische Regierung stets auf 
dem Standpunkte gestanden hat, dass Bayern hinsichtlich der 
obersten Instanz ein Reservatrecht besitzt. Es 
ist dieser Standpunkt in allen Vorstadien der Militärstrafgerichts- 
ordnung festgehalten worden, sowohl bei den ersten kommissari- 
schen Beratungen im Bundesrat und dem Reichstag gegenüber. 
Auf diesem Standpunkte steht die bayerische Regierung noch 
heute. Sie hält dafür, dass durch den gegenwärtigen Gesetzent- 
wurf das Reservatrecht gewahrt ist.“ 
Auch die Abgeordneten Bassermann, Graf von Bern- 
storff, Staudy und Dr. Hermes stimmten den Ausführungen 
der Vorredner zu. Abgeordneter Bassermann betonte insbe- 
sondere, Bayerns Standpunkt sei gewahrt, dadurch, dass ein be- 
sonderer Senat bei dem Reichsmilitärgerichte errichtet wird, 
Bayern also für seine Revisionsinstanz seinen besonderen 
Gerichtshof, wenn Redner so sagen dürfe, oder seine 
besondere Abteilung des Gerichtshofs erhält, sodann 
durch das Ernennungsrecht des Königs von Bayern. 
Abgeordneter Graf von Bernstorff erklärte, es sei ein 
Weg gefunden worden, der auch dem bayerischen Rechte Rech- 
nung trage. Ein Widerspruch gegen diese Ausführungen oder 
eine Einschränkung erfolgte von keiner Seite. 
Ueber den Inhalt des Gesetzes vom 9. März 1899 äussert 
sich Mittermaier? folgendermassen: „Preussen erkannte das 
Reservatrecht Bayerns an. Bayern gab zu, dass seinem Rechte 
und der Geschlossenheit seines Heereskontingents genügt werde, 
wenn nur ein besonderer bayerischer Senat als Oberinstanz für 
die Entscheidungen der bayerischen Gerichtsherren und Militär- 
gerichte beim Reichsmilitärgericht errichtet werde“. 
  
  
°’ Mittermaier in der „Zeitschr. f. d. ges. Strafrechtswissenschalt“ 
1899, S. 155.
	        
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