Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Francke!!Y nimmt zwar eine aus dem Rechte der Gerichts- 
organisation entspringende Berechtigung des Reichs zur Errich- 
tung eines auch für Bayern gültigen Höchstgerichts an, räumt 
aber die Notwendigkeit des Einverständnisses Bayerns mit einer 
solchen Errichtung ein für den Fall, dass Bayern dem Reiche 
gegenüber die Befugnis zustand, das Höchstgericht für sein Heer 
zu besetzen. Ein besonderer Senat eines gemeinsamen Höchst- 
gerichts sei zwar schon wegen der gemeinsamen Verwaltung und 
Aufsicht keineswegs dasselbe, wie ein besonderes eigenes Höchst- 
gericht, aber immerhin das Beste für den sonderberechtigten 
Staat und die übrigen Staaten. 
Die Zusammenfassung obiger Ausführungen ergibt folgen- 
des Resultat: 
1) Das auf der Reichsverfassung mit dem Bündnisvertrage 
beruhende Reservatrecht Bayerns auf einen eigenen obersten 
Militärgerichtshof wurde anerkannt. Dieses Reservatrecht ergibt 
sich aus der durch den Bündnisvertrag unbeschränkt gebliebenen 
Militärhoheit des Königs von Bayern, deren Teil die Militär- 
Justizhoheit ist. Die Militärjustizhoheit aber ist das Recht der 
Ausübung der Gerichtsbarkeit über die Angehörigen des baye- 
rischen Heeres durch bayerische Gerichte; 
2) diese Gerichtsbarkeit wird auf Grund des Reservatrechts 
und des infolge besonderer Vereinbarung zwischen dem Bundes- 
präsidium und dem Inhaber der bayerischen Militärhoheit zu 
stande gekommenen Reichsgesetzes vom 9. März 1899 von einem 
besonderen Bayerischen Senate beim Reichsmilitärgericht durch 
bayerische Richter ausgeübt; 
3) diese bayerischen Richter werden, wie auch der Militär- 
anwalt des Bayerischen Senats, vom König von Bayern ernannt; 
4) die Vorschriften der Militärstrafgerichtsordnung gelten 
gemäss & 4 des Gesetzes vom 9. III. 1899 auch für den baye- 
— 
"Francke im „Archiv f. öffentliches Recht“ 1902, Bd. 17, 8. 229.
	        
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