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rischen Senat, soweit sich nicht aus diesem Gesetze Abweichungen
ergeben;
5) die Disziplinarstrafgewalt über die Mitglieder des Baye-
rischen Senats beim Reichsmilitärgericht wegen Dienstvergehen
wird von bayerischen Disziplinargerichten ausgeübt.
Diese Momente lassen sich aber wohl schwer mit dem Be-
griffe „Reichsbeamte“ vereinigen.
Auch die Definition des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März
1873 — RGBl. 8. 61 — trifft auf die Mitglieder des Baye-
rischen Senats beim Reichsmilitärgericht nicht zu. Nach $1 dieses
Gesetzes sind in dessen Sinn „Reichsbeamte“: die Beamten, welche
entweder vom Kaiser angestellt oder nach Vorschrift der Reichs-
verfassung verpflichtet sind, den Anordnungen des Kaisers Folge
zu leisten. Die erstere Alternative scheidet für die Mitglieder des
Bayerischen Senats beim Reichsmilitärgerichte aus, da sie nach
8 ı Absatz 2 des Gesetzes vom 9. März 1899 sämtliche vom
König von Bayern ernannt werden, ohne dass ein Vorschlag
des Bundesrats, wie bei den Mitgliedern der beiden anderen
Senate — 8 80 und $ 107 Absatz 1 MStGO. — stattfindet.
Bezüglich der weiteren Alternative der Gehorsamspflicht
gegenüber den Anordnungen des Kaisers auf Grund einer Be-
stimmung der Reichsverfassung dürfte darauf zu verweisen sein,
dass die Reichsverfassung lediglich in Artikel 50 Absatz 3 eine
solche Gehorsamspflicht für die Beamten der Post- und Tele-
graphenverwaltung und in Artikel 64 für die deutschen Truppen
feststellt (RGBl. 1871 S. 77 u. 81). Es unterliegt jedoch wohl
keinem Zweifel, dass auch die übrigen vom Kaiser ernannten,
auf seinen Befehl für das Reich vereidigten und erforderlichen
Falles von dem Kaiser zu entlassenden Reichsbeamten — Ar-
tikel 18 Absatz 1 der Reichsverfassung — den Anordnungen des
Kaisers Folge zu leisten haben. Auf die Mitglieder des Bayer-
schen Senats beim Reichsmilitärgericht trefien diese Voraus-
setzungen nicht zu. Artikel 64 der Reichsverfassung hat für das