Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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bayerische Heer keine Geltung (Ziff. III$ 5 des Bündnisvertrags 
v. 23. XI. 70). Der Ernennung der bayerischen Senatsmitglieder 
durch den König von Bayern geschah bereits oben Erwähnung. 
Ebenso wie die Ernennung erfolgt auch die etwaige Entlassung 
nicht durch den Kaiser, sondern durch den König von Bayern. 
Die in 8 3 des Gesetzes vom 1. Dezember 1898 betr. die Dienst- 
vergehen der richterlichen Militärjustizbeamten etc. angeführten 
Disziplinarstrafen — Ziffer 5 Dienstentlassung — können nur 
auf Grund disziplinargerichtlichen Erkenntnisses verhängt werden 
— 8 2 Abs. 2 dieses Gesetzes, Für die juristischen Mitglieder 
ddes Reichsmilitärgerichts bildet der Disziplinarhof die erste und 
letzte Instanz — 8 7 Absatz 2 dieses Gesetzes. Der Disziplinar- 
hof für die richterlichen bayerischen Militärjustizbeamten, ein- 
schliesslich des Präsidenten und der Räte des Bayerischen Senats 
beim Reichsmilitärgericht ist ein bayerischer Gerichtshof — Ar- 
tikel 1 des Ausf.Ges. v. 11. VII. 1900 zu den Reichsmilitärge- 
setzen vom 1. XII. 98 und 9. IH. 99 —, wie auch in Ansehung 
des Militäranwalts als nichtrichterlichen Beamten das Verfahren 
nach Massgabe der Vorschriften der Militärstrafgerichtsordnung 
durchzuführen wäre — Artikel 2 obenbezeichneten Gesetzes. 
Dass über den Präsidenten und die Räte des Bayerischen Senats 
ein bayerisches Disziplinargericht, über den Militäranwalt aber 
etwa ein nichtbayerisches Gericht als Disziplinargericht ur- 
teilen sollte, ist logisch ausgeschlossen, da der Militäranwalt 
in gleicher Weise Mitglied des Bayerischen Senats ist, wie 
dessen Richterbeamte. Die Behandlung von Disziplinarsachen 
lurch bayerische Disziplinargerichte ist gegenüber Reichsbe- 
amten undenkbar und nur gegenüber bayerischen Landesbeamten 
begründet, wie auch nur bayerische Landesbeamte Mitglieder 
eines bayerischen Disziplinargerichts sein können !!. 
— m 
\ " Grassmann, „Seydel's Staatsrecht des Königreichs Bayern“ 8. 9) 
Anm. 4,
	        
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