— 285 —
bayerische Heer keine Geltung (Ziff. III$ 5 des Bündnisvertrags
v. 23. XI. 70). Der Ernennung der bayerischen Senatsmitglieder
durch den König von Bayern geschah bereits oben Erwähnung.
Ebenso wie die Ernennung erfolgt auch die etwaige Entlassung
nicht durch den Kaiser, sondern durch den König von Bayern.
Die in 8 3 des Gesetzes vom 1. Dezember 1898 betr. die Dienst-
vergehen der richterlichen Militärjustizbeamten etc. angeführten
Disziplinarstrafen — Ziffer 5 Dienstentlassung — können nur
auf Grund disziplinargerichtlichen Erkenntnisses verhängt werden
— 8 2 Abs. 2 dieses Gesetzes, Für die juristischen Mitglieder
ddes Reichsmilitärgerichts bildet der Disziplinarhof die erste und
letzte Instanz — 8 7 Absatz 2 dieses Gesetzes. Der Disziplinar-
hof für die richterlichen bayerischen Militärjustizbeamten, ein-
schliesslich des Präsidenten und der Räte des Bayerischen Senats
beim Reichsmilitärgericht ist ein bayerischer Gerichtshof — Ar-
tikel 1 des Ausf.Ges. v. 11. VII. 1900 zu den Reichsmilitärge-
setzen vom 1. XII. 98 und 9. IH. 99 —, wie auch in Ansehung
des Militäranwalts als nichtrichterlichen Beamten das Verfahren
nach Massgabe der Vorschriften der Militärstrafgerichtsordnung
durchzuführen wäre — Artikel 2 obenbezeichneten Gesetzes.
Dass über den Präsidenten und die Räte des Bayerischen Senats
ein bayerisches Disziplinargericht, über den Militäranwalt aber
etwa ein nichtbayerisches Gericht als Disziplinargericht ur-
teilen sollte, ist logisch ausgeschlossen, da der Militäranwalt
in gleicher Weise Mitglied des Bayerischen Senats ist, wie
dessen Richterbeamte. Die Behandlung von Disziplinarsachen
lurch bayerische Disziplinargerichte ist gegenüber Reichsbe-
amten undenkbar und nur gegenüber bayerischen Landesbeamten
begründet, wie auch nur bayerische Landesbeamte Mitglieder
eines bayerischen Disziplinargerichts sein können !!.
— m
\ " Grassmann, „Seydel's Staatsrecht des Königreichs Bayern“ 8. 9)
Anm. 4,